Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

des Pfechters und kann außerdem bei Entdeckung von Ungenauigkeiten jederzeit zurückge- 
nommen werden. 
g. 16. 
Den Pechtämtern ist nicht gestattet, vom 1. April 1859 an fernerhin Gewichtstücke 
des bisherigen Landesgewichts zu pfechten; dagegen haben sie Gewichtstücke des neuen 
Landesgewichtes von diesem Tage an zu pfechten und zu stempeln. 
Im äffentlichen Verkehr dürfen die neuen Gewichtstücke von diesem Tage an gebraucht 
werden, wofern die älteren Gewichtstücke aus den Verkaufslokalen entfernt find. 
Vom 1. Januar 1860 an aber muß das neue Gewicht überall im Lande zur aus- 
schließlichen Anwendung kommen und das alte Gewicht aus den Verkaufslokalen besei- 
tigt sepn. 
K. 17. 
Alle Verbote und Strafandrohungen, welche durch die Gesetze, insbesondere auch 
durch das Polizeistrafgesetz vom 2. Oktober 1839, Artikel 78 bis 80 gegen den Gebrauch 
beziehungsweise das Feilhalten und den Verkauf von unrichtigen oder ungestempelten Ge- 
wichtstücken ausgesprochen sind, beziehen sich vom 1. Januar 1860 an auf alle Gewichte, 
welche nicht den oben gegebenen Vorschriften gemäß gefertigt und gestempelt sind, also 
namentlich auch auf die Gewichtstücke des bisherigen Landesgewichtes, wenn diese gleich ge- 
stempelt sind, sowie auf die Zollgewichtstücke, welche nicht den Stempel eines württember- 
gischen Pfechtamtes tragen, ferner auf die Oelgefässe, welche zum Verkauf des Oeles nach 
dem bisherigen Gewichte gepfechtet waren. 
Die Polizeibehörden haben deßhalb die in §. 46 der Maaßordnung vorgeschriebene 
Visttation, ob richtige Gewichte beim Verkehre gebraucht werden, öfters vorzunehmen, bie- 
bei ist namentlich auch darauf zu seben, daß die Lichter nach dem neuen Gewichte ver- 
kauft werden. · 
§.18. 
Wenn die Richtigkeit früher gepfechteter Gewichtstũcke zu untersuchen ist (Maaßord- 
nung 88 42, 43), so muüssen dieselben gehörig gereinigt übergeben werden, und es haben 
sodann die Pfechtämter das in 8. 7 vorgeschriebene Verfahren des Wägens der eisernen 
Gewichte mittelst Tara gleichfalls zu beobachten, vamit Febler, welche etwa an der Waage 
vorhanden sepn könnten, nicht auf das Wägen der Gewichtstücke Einfluß äußern.
	        
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