Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

zu erlassende Anordnung von der Centralstelle für Gewerbe und Hawdel in ihrem Ver- 
waltungs-Ausschusse hesorgt. 
Derselben kommt ferner * die Eerze für die Harsellung genügender und richtiger 
Waagen der Pfechtämter, Die technische Aufsicht über das Pfechten der Gewichte durch 
solche und die Untersuchung und Berichtigung der Normalgewichte der Pfechtämter. 
Die Vorschrift der I#. 28, 31 und 41 der Maaßordnung, welche einen Theil vieser 
Geschäfte den Pfechtämtern der Lagerstädte zuweist, tritt für die Gewichte außer Wirkung; 
auch gehen die Funktionen des Centralpfechtamts in Absicht auf die Richtigstellung der 
Originalgewichte ver Mechtämter vieser Lagerstärte auf die Centralstelle über, wogegen 
demselben die Pfechtung und Berichtigung ver Medicinal-- und Goldgewichte nach Maaß- 
gabe der Verordnung vom 29. November 1843 (Reg. Blatt Seite 799) fernerhin zuge- 
wiesen bleibt. — 
« §.22. 
Die Oberämter haben für Bekanntmachung dieser Verordnung in den Lokalblättern 
zu sorgen und den Pechtämtern besondere Eremplare zustellen zu lassen; auch sind die 
Bestimmungen der §§. 16 und 17 zwischen dem 20. December 1859 und 1. Januar 1860 
noch besonders zur Kenntniß der Gewerbetreibenden vurch die Ortsbehörden zu bringen. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Nizza, den 28. Januar 1859. 
Wilhelm. 
Der Minister des Innern: 
Linden. 
Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler.
	        
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