Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

50 
bezirks Massenbach, Oberamts Brackenheim, und im Falle der Veräußerung desselben das 
zu surrogirende Gut, oder ein mindestens 43,500 fl. betragendes Kapital ein Fivei-Commiß 
bilven soll, welches sich auf den Sohn des Stifters, Freiherrn Hermann von Tessin 
und seine männliche Descendenz nach den Grundsätzen der Lineal-Erbfolge und dem Rechte 
der Erstgeburt vererben, nach dem Wegfall der hiernach Berechtigten aber an den jewei- 
ligen Besitzer des von dem Freiherrn Benjamin von Tessin auf dem Rittergute Hoch- 
dorf errichteten Majorats fallen soll. 
Nachdem nun diesem Statute nach gepflogener Rücksprache mit ver Königl. Regierung 
für den Neckarkreis, vorbehältlich der Rechte Dritter, die gerichtliche Bestätigung ertheilt 
worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
So beschlossen im Civilsenat des Königl. Gerichtshofs für den Neckarkreis, 
Eßlingen den 21. März 1859. 
Hierlinger. 
b) Bekanntmachung, betreffend die Bestätigung des von dem Freiherrn Ben jamin von Tessin 
zu Hochdorf errichteten Familienstatuts. 
Der Freiherr Benjamin von Tessin zu Hochdorf, Major a. D., bat am 
23. December 1856 ein Familienstatut errichtet, in Folge dessen seine Bestitzungen in 
Hochdorf ein Stammgut bilden sollen, welches an die Söhne des Stifters in einer be- 
stimmten, vertragsmäßig festgestellten Reihenfolge und an deren männliche Descendenten 
nach den Grundsätzen der Lineal-Erbfolge und nach dem Rechte der Erstgeburt sich ver- 
erben, nach dem Wegfallen sämmtlicher hiernach Berechtigter an den Mannsstamm der 
freiberrlich von Tessin'schen Linie zu Kilchberg, eventuell aber, soweit das Gut nicht 
Lehen ist, an die Allodial-Erben des letzten Besitzers übergehen soll. 
Nachdem nun diesem Statute vorbehältlich der Rechte dritter Personen und des 
Lehenherrn nach gepflogener Rücksprache mit der Königl. Regierung für den Neckarkreis 
die gerichtliche Bestätigung ertheilt worden ist, wird solches andurch zur öffentlichen Kennt- 
niß gebracht. "6 
So beschlossen im Civilsenat des Königl. Gerichtshofs für den Neckarkreis, 
Eßlingen den 21. März 1859. 
Hierlinger.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.