Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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c) Verfuͤqung, betreffend die Bereitung und Abgabe sogenannter homoͤopathischer Arzneien. 
Zur Regelung der Bereitung und Abgabe homsopathischer Arzneien wird im Ein- 
klang mit den bestehenden Vorschriften, insbesondere dem §. 4 der Königl. Verordnung 
vom 3. Juni 1808 gemäß einer nach Vernehmung des Königl. Geheimen-Ratbs ergangenen 
höchsten Entschließung vom 12. März d. J. Folgendes verfügt: 
8. 1. 
Die Apotheker allein sind berechtigt, wie Arzneien überhaupt so auch die homöopathi- 
schen Arzneien zu bereiten und im Einzelnen abzugeben. 
8. 2. 
Die Apotheker des Landes sind verpflichtet, in der Landespharmakopse nicht vorge- 
schriebene, einfache oder zusammengesetzte homöopathische Arzneimittel in guter Beschaffen- 
beit und der erforderlichen Menge vorräthig zu halten, sobald dieses von einem in ihrem 
Absatzbezirke regelmäßig ordinirenden Arzte unter Zusicherung der Verwendung solcher 
Heilmittel verlangt wird. 
Die zu letzteren nothwendigen Grundstoffe und Verdünnungen haben die Apotheker 
entweder nach den besonderen Weisungen des homöopatbischen Arztes oder nach einer von 
demselben bezeichneten homöopathischen Arzneiverordnungslehre selbst zu bereiten, oder aus 
einer zur Bereitung und zum Verkaufe bomöopathischer Arzneimittel berechtigten inländi- 
schen Arzneiwaarenhandlung zu beziehen. 
8. 3. 
Die Aufbewabrung und Dispensirung homöopathischer Arzneimittel hat gehoͤrig abge- 
sondert von der Aufbewahrung, Bereitung und Disspensirung anderer Arzneimittel zu ge- 
schehen, auch sind zur Bereitung der ersteren ausschließlich für sie bestimmte Geraͤtbschaften 
zu benüten, die von den übrigen zetrennt gehalten werden müssen. 
** I 1. 
- s« S. 4. -- ;:.;s«1s«i 
.Fuk die pomoopathtscheu Arzneimittel hat das Medieinal- Collegium eine angemene. 
Tare festzusetzen, die zu veröffentlichen ist. Etwa erforderlich werdende Abänderungen 
sind von demselben bei der jährlich stattfindenden Revision ver Tare der übrigen Arznei- 
mittel zu, berücksschtigen.
	        
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