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c) Verfuͤgung, betreffend die Bestrafung der Verfehlungen in Beziehung auf den Gebrauch der
oͤffentlichen Straßen.
Da die Strafbestimmungen der Weg-Ordnung vom 23. Oktober 1808 über den Ge-
brauch der öffentlichen Straßen nach vielfachen Erfahrungen im einzelnen Falle häufig
nicht im richtigen Verhältniß zu dem Maaße der Verschuldung stehen, auch in einigen
Beziehungen der Erläuterung und Ergänzung bedürfen, so wird hiemit in Gemäßbeit der
nach Anhörung des Königl. Geheimen-Raths ergangenen böchsten Entschließung Seiner
Majestät ves Königs vom 7. l. M. Nachstehendes verfügt:
1. Die Uebertretung der nachgenannten Vorschriften in Beziehung auf den Gebrauch
der öffentlichen Straßen ist von nun an mit 1—3 fl. zu bestrafen. Es kann jevoch diese
Strafe bei besonders mildernden Umständen bis auf 30 kr. ermäßigt, in schweren Fällen
z. B. bei größerer Gefährdung Dritter oder bei Rückfällen bis zu 10 fl. erhöht werden.
Dieser Bestrafung unterliegt:
1) wer eine Straße, im Ort oder außer demselben, mit Bauholz, Steinen, Dünger,
Wagen, Karren und dergleichen belegt und besetzt;
(§. 10 der Weg-Ordnung vom 23. Oktober 1808, Reg. Blatt S. 10.)
2) wer über einen Straßengraben pflügt,
keinen Anwand führt,
die Grabenböschung abgräbt,
einen Graben zuwirft,
über einen Graben fährt, über welchen keine Güterbrücke führt,
Vieh über den Graben treibt,
in einem Straßengraben Vieh weidet,
einen solchen mit Dünger, Bauholz und dergleichen ausfüllt,
ohne Noth auf dem Nebenwege, d. i. auf dem nicht beschlagenen Theile
der Straße oder auf den geschlagenen Vorrathssteinen fährt (F. 20 das.);
3) wer Bauholz auf einer Straße schleift (§. 24 vas.);
4) wer, außer bei Schneebahn oder bei Glatteis, sein Fuhrwerk anders als mit dem
Radschuh oder einer sogenannten Micke sperrt, oder wer dabei sich eines hölzernen
Radschuh's bedient, der nicht vorne aufwärts gerichtet ist (§. 25 das.);