5) wer, ohne durch die bestehenden Vorschriften dazu berechtigt zu seyn, an seinem
Fuhrwerk mehr als zwei Pferde neben einander spannt;
(§. 26 das. und Ministerial-Verfügung vom 6. Februar 1851, Reg. Blatt S. 18.)
6) Jeder Wagenführer, der einem ihm begegnenden Fuhrwerk nicht zur rechten Seite
und nicht rechtzeitig ausweicht;
(5. 26 der Weg-Ordnung. Verfügung vom 15. Sept. 1809, Reg. Blatt S. 405.
Ministerial-Verfügung vom 2. November 1826, Reg. Blatt S. 471, 402.)
überdieß derjenige, welcher einem ihm nachfahrenden Postwagen oder einer Erxtra-
post auf das von dem Postillon gegebene Zeichen nicht sofort und zwar gleichfalls
zur rechten Seite ausweicht;
(Verfügung vom 4. December 1811, Reg. Blatt S. 661)
oder ein anderes schneller fahrendes Fuhrwerk am Vorfahren ungebührlich hinvert.
7) Jeder Wagenführer, welcher sich von seinem mit Pferden oder anderem Zugvieh
bespannten Fuhrwerk, im Ort oder außer dem Ort, entfernt, ohne es unter hin-
längliche Aufsicht gestellt oder andere genügende Sicherbeitsmaaßregeln getroffen zu
haben; oder welcher überbaupt sein Fuhrwerk nicht mit gehöriger Vorsicht leitet
oder leiten läßt.
(§. 27 der Weg-Ordnung. Verfügung vom 15. September 1809, Reg. Blatt
S. 405. Ministerial-Verfügung vom 2. November 1826.)
Als genügende Sicherheitsmaaßregel kann weder das Losmachen der Stränge,
noch das Zurückbinden des Leitseils an den Wagen selbst betrachtet werden.
II. Die — dieser Verfügung entgegenstehenden Bestimmungen der unter I. ange-
führten Ordnungen und Verfögungen, sowie die in einzelnen Localstatuten in Ansehung
ver hier zur Sprache kommenden Verfehlungen getroffenen besonderen Strafbestimmungen,
namentlich auch
die 9§. 50 und 60 der Straßenpolizei-Ordnung für die Residenzstädte Stutt-
gart und Ludwigsburg vom 6. August 1811, Reg. Blatt S. 453;
sowie der . 4 der Ministerial-Verfügung vom 11. Juli 1818 wegen Herab-
setzung einiger Polizeistrafen in der Residenzstadt Stuttgart (Reg. Blatt
S. 423)
haben nunmehr außer Wirkung zu treten.
Stuttgart den 9. April 1859. Linden.