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d) Bekanntmachung, betreffend den Gebrauch von bleihaltigem Schnupftabak.
Die vorgenommenen chemischen Analysen mehrerer insbesondere der in Bleifolien ver-
packten Schnupftabake haben einen nicht unbedeutenden Bleigehalt des Tabaks ergeben,
dessen Schädlichkeit für die Gesundheit in Folge von gemachten Erfahrungen außer Zweifel
steht. Das Ministerium sieht sich daher veranlaßt, das Publikum vor dem Gebrauch solchen
bleihaltigen Schnupftabaks zu verwarnen, die Fabrikanten und Händler aber darauf auf-
merksam zu machen, daß sie sich durch den Verschluß und Verkauf derartigen bleihaltigen
Schnupftabaks der Gefahr aussetzen, nach Umständen in Gemäßheit der bestehenden gesetz-
lichen Bestimmungen insbesondere der Art. 241 und 269 des Strafgesetzbuchs und der
Art. 39 und 41 des Polizeistrafgesetzes zur Untersuchung und Strafe gezogen zu werden.
Den Oberämtern und Oberamts-Pbysikaten wird aufgegeben, diesem Gegenstand ihre
Aufmerksamkeit zu widmen, in vorkommenden Fällen die erforderliche Einschreitung herbei-
zuführen, und darüber, was von ihnen in dieser Beziehung geschehen ist, sich in dem näch-
sten Medieinalzustandsbericht auszuweisen.
Stuttgart den 12. April 1859. Linden.
C) Des Finanz-Departements.
Des Finanz-Ministeriums.
Verfügung, betreffend die Errichtung eines Grenzaceiseamts in Erpfingen, Kameralamts Reutlingen.
Für den Uebergang von Wein, Obstmost, Branntwein, Bier und Malz aus und nach
dem Königreich Preußen ist, im Einverständnisse mit der K. Preußischen Regierung, in
Erpfingen, Kameralamts Reutlingen, ein Grenzaceiseamt errichtet worden, was unter Be-
ziehung auf die Bekanntmachung vom 27. Januar 1853 (Reg. Blatt S. 33) hiemit zur
allgemeinen Kenntniß gebracht wird.
Diese Verfügung tritt mit dem 15. April l. J. in Wirksamkeit.
Stuttgart den 31. März 1859. Knapx.
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.