Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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8. 1. 
„ Das Tagtgeld der Notare für außerordentliche Verrichtungen in Angesegencheiten 
ver Privaten, welche jenen an ihren Wohnfitzen übertragen werden (Motartats-Voltziegzngs 
Verordnung vom 14. Juni 1843, §. 34 fünfter Absatz), wird auf zwei Gulden festgesetzt. 
8. 2. 
Für Abschriften von Akten, die nach den bestehenden Vorschriften nicht unentgeld- 
lich auszufertigen sind, haben die Bezirks-Beamten, die Notare und Verwaltungs-Actuare 
von den die Ausfertigung verlangenden Betheiligten eine Gebühr von vier Kreuzern 
vom Blatt zu beziehen. 
Die in den §§. 10, Ziff. 3, lit. c. und 16, Ziff. 2 Unserer die Gebühren der Ge- 
meindediener regelnden Verordnung vom 1. Juli 1841 (Reg. Blatt S. 253 ff.) binsichtlich 
der ungebührlichen Ausdehnung der Abschriften enthaltene Bestimmung findet auch hier 
Anwendung. 
Unsere Minister der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung gegenwärtiger 
Verordnung beauftragt. 
Stuttgart den 20. April 1859. 
Wilhelm. 
Der Justiz-Minister: 
Wächter-Spittler. 
Der Minister des Innern: 
Linden. Auf Befebl des Königs: 
Der Chef des Geheimen-Cabinets: 
Maucler
	        
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