Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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8. 2. 
Den Unterricht erhalten die Zöglinge in den am Siztze der Convilte befindlichen 
Gymnasien und insoferne stehen sie, gleich den anderen Schülern, unter den für diese 
Studien-Anstalten geltenden Gesetzen, sowie dem für dieselben vorgeschriebenen Lehrplane. 
8. 3. 
Mit Rücksicht hierauf werden in jedem der beiden Convikte die Zöglinge, deren Ge- 
sammtzahl nach dem Bedarf der katholischen Kirche in Württemberg von Zeit zu Zeit 
festgesetzt wird, in vier möglichst gleiche Jahres-Curse getheilt. 
II. Bestellung der nächsten Aufsichtsbeamten. 
8. 4. 
Die Ernennung eines Vorstands für jedes der beiden Convikte geschieht durch den 
Bischof, welcher dazu niemals Solche ausersehen wird, von denen er weiß, daß sie der 
K. Regierung aus erheblichen und auf Thatsachen beruhenden Gründen in bürgerlicher oder 
politischer Hinsicht minder angenebm sind. 
Der Vorstand erhält neben freier Wohnung im Conviktsgebäude eine seinen Dienst= 
verrichtungen angemessene Belohnung aus der Institutskasse. 
Wie die Ernennung, so steht auch die Entlassung des Vorstands dem Bischof zu, die 
derselbe auch dann verfügen wird, wenn ein Vorstand nach seiner Anstellung aus den be- 
nannten Gründen der K. Regierung unangenehm geworden ist. 
5S. 5. 
Dem Vorstand sind an jedem der beiden Convikte zur Unterstützung in der ihm ob- 
liegenden Aufgabe zwei Repetenten beigegeben, welche unter den für die Vorsteber gel- 
tenden Bestimmungen (s. §. 4) vom Bischof ernannt und entlassen werden. 
8. 6. 
Für die Besorgung der Oekonomie des Hauses und die damit zusammenhängende 
Verwaltung der Institutskasse wird ein besonderer, dem Vorstande coordinirter Oekono= 
mieverwalter von der Staatsbehörde in widerruflicher Weise bestellt. 
8. 7. 
Die Annahme und Entlassung des Pförtners und der übrigen Hausdiener 
bleibt dem Vorsteher der Anstalt überlassen. "
	        
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