Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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K. 15. 
Die Einberufung in die Anstalten erfolgt gleichfalls vurch den katholischen Kirchenrath. 
V. Benefizien und Verbindlichkeiten der Conviktszöglinge. 
8. 16. 
Die Zöglinge der niederen Convikte haben folgende Benefizien zu genießen: 
a) freie Wohnung im Conviktsgebäude mit Einschluß der Heizung und Beleuchtung, 
b) freie Verköstigung, 
IP) freie Wäsche, 
d) in Krankheitsfällen freie ärztliche over wundärztliche Berathung — wogegen weitere 
Krankheitskosten (Arzneien, Krankenspeisen, Getränke 2c.) von den Kranken selbst 
bestritten werden müssen, 
ee) freien Unterricht im Convikte und am Gymnastum, 
I) Schreibmaterialien — wogegen die nöthigen Bücher, Instrumente, Mufikalien rc. 
von den Zöglingen auf eigene Kosten anzuschaffen sind. 
#. 17. 
Dafür übernimmt jeder Zögling mit seinem Eintritt in das Convikt die Verpflichtung, 
sich in dieser Anstalt für den katholischen geistlichen Stand auszubilden und sich dereinst 
jederzeit im vaterländischen Kirchen= oder Lehrdienste gebrauchen zu lassen, andernfalls 
aber die auf seine Ausbilvung verwendeten Kosten nach dem hbiefür bestehenden Tarif zu 
ersetzen; es wäre denn, daß er durch irgend einen Umstand ohne sein Verschulden gehindert 
würde, in der Anstalt zu verbleiben oder die angetretene Laufbahn fortzusetzen beziehungs- 
weise nach beenvigter Bildungslaufbahn in den vaterländischen Kirchen= oder Schuldienst 
einzutreten, in welchen Fällen die Auflegung des Kostenersatzes nachgesehen werden kann. 
8. 18. 
In Anerkennung jener Verpflichtung wird jeder neu aufgenommene Zögling bei sei- 
nem Eintritt in das Convikt eine von ihm in Verbindung mit seinen Eltern oder seinem 
Mleger ausgestellte Versicherungsurkunde dem Vorstand übergeben, welcher dieselbe an 
den katholischen Kirchenrath einzusenden hat.
	        
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