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K. 15.
Die Einberufung in die Anstalten erfolgt gleichfalls vurch den katholischen Kirchenrath.
V. Benefizien und Verbindlichkeiten der Conviktszöglinge.
8. 16.
Die Zöglinge der niederen Convikte haben folgende Benefizien zu genießen:
a) freie Wohnung im Conviktsgebäude mit Einschluß der Heizung und Beleuchtung,
b) freie Verköstigung,
IP) freie Wäsche,
d) in Krankheitsfällen freie ärztliche over wundärztliche Berathung — wogegen weitere
Krankheitskosten (Arzneien, Krankenspeisen, Getränke 2c.) von den Kranken selbst
bestritten werden müssen,
ee) freien Unterricht im Convikte und am Gymnastum,
I) Schreibmaterialien — wogegen die nöthigen Bücher, Instrumente, Mufikalien rc.
von den Zöglingen auf eigene Kosten anzuschaffen sind.
#. 17.
Dafür übernimmt jeder Zögling mit seinem Eintritt in das Convikt die Verpflichtung,
sich in dieser Anstalt für den katholischen geistlichen Stand auszubilden und sich dereinst
jederzeit im vaterländischen Kirchen= oder Lehrdienste gebrauchen zu lassen, andernfalls
aber die auf seine Ausbilvung verwendeten Kosten nach dem hbiefür bestehenden Tarif zu
ersetzen; es wäre denn, daß er durch irgend einen Umstand ohne sein Verschulden gehindert
würde, in der Anstalt zu verbleiben oder die angetretene Laufbahn fortzusetzen beziehungs-
weise nach beenvigter Bildungslaufbahn in den vaterländischen Kirchen= oder Schuldienst
einzutreten, in welchen Fällen die Auflegung des Kostenersatzes nachgesehen werden kann.
8. 18.
In Anerkennung jener Verpflichtung wird jeder neu aufgenommene Zögling bei sei-
nem Eintritt in das Convikt eine von ihm in Verbindung mit seinen Eltern oder seinem
Mleger ausgestellte Versicherungsurkunde dem Vorstand übergeben, welcher dieselbe an
den katholischen Kirchenrath einzusenden hat.