Artikel 7.
Die vertragenden Staaten machen sich verbindlich, ihre eigenen groben Silbermünzen,
wenn dieselben in Folge längerer Circulation und Abnutzung eine erhebliche Verminderung
des ihnen ursprünglich zukommenden Metallwerthes erlitten haben, zum Einschmelzen ein-
zuziehen und dergleichen abgenutzte Stücke auch dann, wenn das Gepräge undeutlich ge-
worden, stets für voll zu demjenigen Werthe, zu welchem ste in Umlauf gesetzt sind, bei
allen ihren Cassen anzunehmen.
Als die Abnügtzungsgrenze, bei deren Ueberschreitung die Einziehung der Münzen zu
erfolgen Hat, wird ein Mindergewicht für die Zweigulden von 1½ Procent, für die Gul-
den von 2 Procent, für die Halbgulden von 2½ Procent und für die Viertelgulden ven
3 Procent des Normalgewichtes der einzelnen Stücke festgesetzt.
Artikel 8.
Sämmtliche vertragenden Staaten verpflichten sich, ihre eigenen groben Silbermünzen
niemals gegen den ihnen beigelegten Werth berabzusetzen, auch eine Außercourssetzung der-
selben anders nicht eintreten zu lassen, als nachdem eine Einlösungefrist von mindestens
4 Wochen festgesetzt und wenigstens drei Monate vor ihrem Ablaufe öffentlich bekannt
Jemacht worden ist.
Artikel 9.
Die noch im Umlaufe befindlichen Kronenthaler werden in ihrem bisherigen Werthe
von 2 fl. 42 kr. aufrecht erhalten.
Artikel 10.
Die vertragenden Staaten machen sich jevoch verbindlich, dieselben allmählig aus dem
Verkebre zu entfernen. Hiebei sollen zunächst die sogenannten Brabanter — und die unter
österreichischem Stempel geprägten Kronenthaler der Einziehung unterworfen werden.
4 Die contrahirenden Staaten werden davon innerbalb der nächsten fünf Jahre vom
1. Januar 1859 bis 1. Januar 1864 jährlich einen Betrag von vier Millionen Gulden
nach dem Maßstabe der Vertheilung der Zollrevenien einziehen und in grobe Münze,
vorzugsweise in Vereinsthaler, umprägen lassen.
Für den Fall, daß bis zum Ablaufe dieser fünf Jahre eine Bestimmung über das
weiter einzuziebende Quantum an Kronenthalern nicht getroffen würde, soll davon vom