Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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9. 
Negierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 19. Mai 1859. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Aufbringung der Geldmittel zu Bestreltung außerordent- 
licher Bedürfnisse der Departements der auswärtigen Angelegenheiten und des Kriegswesens. — 
Revidirtes Gesetz, betreffend die Aufbringung des Bedarfs an Pferden für den Fall einer Mobll- 
machung des K. Truppenkorps. — Königliche Verordnung, betreffend ein Verbot der Ausfuhr von 
Haber über die Zollvereinsgrenze. « 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von 
Schlachtvieh über die Zollvereinsgrenze. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Gesetz, 
betreffend die Aufbringung der Geldmitrtel zu Bestreitung außerordentlicher Bedürfnisse der Departements 
der auswärtigen Angelegenheiten und des Kriegswesens. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Behufs der Herbeischaffung der Geldmittel zu Bestreitung der Württemberg treffen- 
den außerordentlichen Bundesmatrikular-Umlagen, sowie zur Bereithaltung und etwaigen 
feldmäßigen Aufstellung Unseres Truppenkorps verordnen und verfügen Wir, nach 
Anhsrung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, 
wie folgt:
	        
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