1. Januar 1864 an ein Betrag von mindestens zwei Millionen Gulven jährlich in der-
selben Weise eingezogen und umgeprägt werden.
Rücksichtlich der von den vertragenden Staaten selbst geprägten Kronentbaler bleibt 66
dem Ermessen der betreffenden Regierungen anbeimgestellt, wann sie dieselben, jedoch ohne
Einrechnung in die bemerkte Summe, einziehen und umprägen lassen wollen. «
Artikel 11.
Die gemeinschaftlichen zu gegenseitigem Umlauf berechtigten Scheidemünzen der con-
trahirenden Staaten besteben:
A. in Sechskreuzerstücken und
B. in Dreikreuzerstücken
von Silber.
Der Ausmunzungsfuß der Sechs= und Dreikreuzerstücke wird auf 58 Gulden aus
dem Pfunde feinen Silbers festgesetzt.
Artikel 12.
Die Ausprägung von Einkreuzerstücken von Silber oder Kupfer und deren Theilstücken,
so wie die gegenseitige Annahme derselben bleibt dem Ermessen der einzelnen Staaten
überlassen.
Die Einkreuzerstücke von Silber sind indessen nicht in einem leichteren Münzfuße als
zu 60 3/8 fl. aus dem Pfunde feinen Silbers auszubringen und es soll in ver Kupferscheide-
münze der Zollcentner Kupfer nicht höher als zu 196 fl. ausgebracht werden.
Artikel 13.
Der Silbergehalt der Sechs= und Dreikreuzerstücke wird zu 350 Tausendtheile an-
genommen. —
Der Durchmesser der Sechskreuzerstücke soll 20 und der Dreikreuzerstücke 17 Millt-
meter betragen.
Der Avers derselben erhält das Wappen des ausmünzenden Staates mit einer die
Münze als Scheidemünze bezeichnenden Umschrist und der Revers die Werthangabe
nebst der Jahreszahl in einem Kranz von Eichenlaub.
Die Fehlergrenze, welche im Feingehalte bei beiden Münzsorten im Mehr oder
Weniger eingehalten werden muß, wird auf 7 Tausendtheile festgesetzt; bei der Stückelung