Zum Zwecke der gerichtlichen Verhandlung über den Entschädigungsanspruch kann die
Kriegsverwaltung in dem freien Gebrauche des von ihr in Anspruch genommenen Pferdes
ohne ihre Einwilligung nicht länger als 24 Stunden von dem Augenblick an, wo ein
Schätzungsantrag von ihr selbst oder von dem Pferde-Eigenthümer bei Gericht gestellt
worden ist, beschränkt werden. "
Art. 7.
Die Perde-Eigenthümer sind verbunden, die ausgewählten Pferde gegen vorangegan-
gene Bezahlung des von der Schätzungs-Commission (Art. 5) bestimmten Preises an die
Kriegsverwaltung abzutreten, vorbehältlich der Geltendmachung eines höheren Preises auf
dem in Art. 6 bezeichneten gerichtlichen Wege.
Art. 8.
Dem Ermessen der Kriegsverwaltung bleibt es anheimgestellt, ob sie die aus-
gewählten Pferde sofort übernehmen oder bis auf Weiteres dem Eigenthümer noch be-
lassen will.
In letzterem Falle dürfen die Eigenthümer die Pferde bei Vermeidung der im Art. 1
des Polizeistrafgesetzes bezeichneten Strafe ohne Erlaubniß der Kriegsverwaltung außer-
balb des württembergischen Staatsgebietes weder veräußern, noch weggeben. Will der
Eigenthümer sein Pferd an einen Inlänver veräußern oder weggeben, so bat er vieß bei
gleicher Strafe unter Benennung des neuen Besitzers dem Oberamte anzuzeigen.
Der neue Besitzer tritt in die Verbimdlichkeiten des früheren Besitzers ein.
Art. 9.
Will die Kriegsverwaltung später diese Pferde oder einzelne derselben wirklich erwer-
ben, so sind die Eigenthümer derselben verpflichtet, diese auf den ihnen durch das zustän-
dige Oberamt zugehenden Aufruf bei Vermeidung der oben erwähnten Strafe an dem
ihnen bestimmten Tage gegen eine im Verordnungswege zu normirende Entschädigung für
Transportkosten auf die bezeichneten Sammelplätze zu bringen. Soweit dann die betref-
fenden Pferde noch tauglich erfunden werden, werden dieselben nach geschehener Bestchti-
gung von der Militärverwaltung unter vorgängiger Bezahlung des festgesetzten Preises
(Art. 5) übernommen. «