Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des Finanz-Ministeriums. 
Bekanntmachung, betreffend das Verbot der Ausfuhr von Schlachtvieh über die Zollvereinsgrenze. 
Um Mißverständnissen vorzubeugen, wird hiemit in Vollziehung ver K. Verordnung 
vom 14. d. M., betreffend das Verbot der Ausfuhr von Schießpulver und von Schlacht- 
vieh über die Zollvereinsgrenze, bekannt gemacht, daß unter Schlachtvieh sämmtliches in 
der pos. 39. b—e. der II. Abtheilung des Vereinszolltarifs begriffenes Vieb, also Farren, 
Ochsen, Stiere, Kühe, Kalbeln, Rinder und Kälber, sodann Schweine ohne Unterschied ob 
gemästet oder mager, und Spanferkeln, endlich Hämmel, anderes Schafvieh und Ziegen 
zu verstehen sind. 
Stuttgart den 16. Mai 1859. 
Knapp. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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