Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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1) Die gevachten Schuldscheine müssen, um bei den pflegschaftlichen Verwaltungen 
gedulvet zu werden, jedenfalls bei der Staatsschuldenzahlungskasse auf den Namen der 
betreffenden Pflegschaft nach Maßgabe des Art. 16 des Gesetzes vom 16. Sep- 
tember 1852 (Reg. Blatt S. 227) eingeschrieben werden. 
2) Bei vieser Einschreibung sind zugleich die zu den Schuldscheinen gehörigen Zins- 
abschnitte nebst der Zinsleiste gemäß §. 17 der Vollziehungsverordnung vom 14. Decem- 
ber 1853 (Reg. Blatt S. 490) an die Staatsschuldenzahlungskasse zurückjugeben, außer 
wenn der Pfleger von der Vormundschaftsbehörde die Ermächtigung, 
dieselben beizubehalten, erlangt hat. Die Vormundschaftsbehörden haben diese 
Ermächtigung, falls sie nachgesucht wird, nur dann zu erthbeilen, wenn die Vermögens- 
umstände des Pflegers ibnen als binreichend günstig bekannt sind, um die erforderliche 
Sicherheit darzubieten, wenn ferner die persönlichen Verbältnisse des Pflegers auch sonst 
kein Bedenken erregen, und wenn derselbe sich überdieß ausdrücklich verbindlich macht, für 
jede mit der Beibehaltung der Zinsabschnitte und der Zinsleisten verbundene Gefahr mit 
seinem Vermögen einzustehen. Die Ermächtigung ist nur in widerruflicher Weise zu 
bewilligen. 
Stuttgart ven 27. Januar 1860. Wächter. 
  
b) Verfügung, betreffend den Sportelansatz in solchen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, deren 
Gegenstand nicht in einer Geldsumme besteht. 
Nach gemachten Wahrnehmungen wird von den Oberamtsgerichten in bürgerlichen 
Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand zwar nicht in einer bestimmten Geldsumme bestebt, 
aber voch auf einen bestimmten Geldwerth sich zurückführen läßt, dem Sportelansatze nicht 
selten eine zu geringe Summe zu Grunde gelegt, indem dieselben sich häufig ohne Wei- 
teres an die Werthsangaben der Parthieen halten und letztere den Streitwertb „Bebufs 
des Sportelansatzes“ auf eine beliebige niedere Summe angeben, welche dem wirklichen 
Streitwerth keineswegs entspricht. 
Da vieses Verfahren den bestehenden gesetzlichen Vorschriften (Art. 8 es allgemeinen 
Sportelgesetzes vom 23. Juni 1828, Reg. Blatt. S. 486) widerspricht und das Interesse 
der Staatskasse um so mehr benachtheiligt, als ver vom Richter erster Instanz festgesetzte 
Streitwerth in Hinsicht auf den Sportelansatz in der Regel auch für die folgenden In-
	        
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