Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Ein solches Erkenntniß setzt voraus, daß nach der Beschaffenheit des verübten Ver- 
brechens oder Vergehens und nach der Persönlichkeit des Thäters von ihm die Gefähr- 
dung der öffentlichen Ordnung oder Sicherbeit zu besorgen ist. 
Art. 2. 
Sollte der Strafrichter blos den Aufenthalt eines Straffälligen in bestimmten Orten 
oder Bezirken gefährlich finden, so hat er die Polizeistelle hievon zu benachrichtigen, welche 
noch vor der Entlassung des Verurtheilten aus der Strafanstalt zu beschließen hat, ob 
demselben der Aufenthalt in dem bezeichneten Orte oder Bezirke zu untersagen sei. 
Art. 3. 
Die polizeiliche Aufsicht darf nicht auf weniger als ein Jahr und nicht auf mehr als 
drei Jahre erkannt werden. 
Die in dem Erkenntnisse bestimmte Dauer derselben wird von dem Tage der Cnt- 
lassung des Strafgefangenen aus der Strafanstalt an und mit Einschluß der Zeit berech- 
net, welche während einer etwaigen Untersuchungs= oder neuen Strafhaft over einer Flucht 
des zu Beaufsichtigenden verläuft. 
6 Art. 4. 
Die Stellung unter polizeiliche Aufsicht hat folgende Wirkungen: 
1) Wäbhrend des im Erkenntnisse für die Polizeiaufsicht bestimmten Zeitraums ist der 
zu Beaussichtigende unfähig, die staats= und gemeindebürgerlichen Wahl= und Wähl- 
barkeitsrechte auszuüben, Geschworener zu seyn und Schießwaffen zu besitzen und zu 
tragen. (Art. 44, Absatz 1 des Strafgesetzbuchs; Art. 60, Ziffer 1 des Gesetzes 
vom 14. August 1849 und Art. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1833.) 
Der Gerichts= und Polizeistelle steht die Befugniß zu, in der Wohnung des zu 
Beaufsichtigenden zu jeder Zeit Haussuchung zu halten. (Art. 44, Absatz 2 des 
Strafgesetzbuchs; Art. 238 ff. der Strafprozeßordnung.) 
3) Die Polizeibehörde ist befugt: 
a) von dem unter polizeiliche Aufsicht Gestellten stets den Nachweis seines Auf- 
enthalts und seines Erwerbszweigs zu verlangen, demselben den Aufenthalt an 
bestimmten Orten ganz oder zur Nachtzeit zu untersagen und erforderlichen 
Falls 
d) den zu Beaufsichtigenden auf einen Gemeinde= oder Ortsbezirk zu begränzen 
(Art. 25 des Polizeistrafgesetzes vom 2. Oktober 1839), auch 
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