Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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c) die Einsprechung desselben in eine Beschäftigungsanstalt (Art. 26 desselben Ge- 
setzes) zu beschließen, diese jedoch nur, wenn der zu Beaufsichtigende zu der 
Classe der Arbeitsscheuen oder Erwerblosen gehört, wenn die Räumlichkeiten 
der Anstalt die Aufnahme gestatten und für Bezahlung der Verpflegungskosten 
gesorgt ist. 
Art. 5. 
Die Begränzung (Art. 4, Ziff. 3, lit. b.) wird in der Gemeinde, welcher der Con- 
finirte mit Heimathrecht angebört, vollzogen; sie kann jedoch unter den allgemeinen gesetz- 
lichen Bestimmungen binsichtlich des Aufentbalts der Ortsfremden (Gesetz vom 4. Decem- 
ber 1833, Art. 11) auch auf eine andere Gemeinde übertragen werden. 
Art. 6. 
Darüber, welche der bezeichneten Maßregeln (Art. 4, Ziffer 3, lit. a. und b.) zu er- 
greifen sei, hat auf den Grund einer gutächtlichen Aeußerung des Vorstandes der Straf- 
anstalt und einer sorgfältigen Erwägung der Verbältnisse das Oberamt der Heimathge- 
meinde des Bestraften zu erkennen. 
Hält jevoch dasselbe die Einsprechung in eine Beschäftigungsanstalt (Art. 4, Ziffer 3, lit. c.) 
für begründet, so hat es einen hierauf gerichteten Antrag an die Kreisregierung zu stellen. 
Wäbrend der Dauer der Polizeiaufsicht können die Polizeibehörden jeder Zeit mit 
Rücksicht auf das Betragen des Beaussichtigten und die sonstigen Verhältnisse von der 
einen zu der andern zulässigen milveren oder strengeren Maßregel übergehen, oder nach 
Umständen von allen Beschränkungen (Art. 4, Ziffer 3, lit. a-c.) abstehen. 
Art. 7. 
Die Ueberschreitung der auf den Grund des gegenwärtigen Gesetzes verfügten Be- 
gränzung oder die eigenmächtige Entfernung aus der Beschäftigungsanstalt ist nach Maß- 
gabe des Polizeistrafgesetzes Art. 6 von den Polizeibehörden zu bestrafen. (Art. 1, Ab- 
satz 1 des Gesetzes vom 24. Jannar 1855, Reg. Blatt S. 41.) 
Die Uebertretung der nach Maßgabe des Art. 4, Ziffer 3, lit. a. ertheilten Gebote 
oder Verbote zieht eine Ungeborsamsstrafe (Polizeistrafgesetz Art. 1) nach sich. 
Art. 8. 
Bei den die Begränzung und die polizeilichen Beschäftigungsanstalten betreffenden 
Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes, sowie der Gesetze vom 2. Mai 1852, 11. Juni 1853 
und 24. Januar 1855 hat es auch künftig sein Verbleiben, jevoch finden die Vorschriften 
in Art. 4, Ziffer 3, lit. a., Art. 5 und 6 auch hier Anwendung, und es ist die in Art.
	        
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