Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der Justiz und des Innern. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern 
à) Verfügung, betreffend die Behandlung der zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht oder zur 
Ortsbegränzung verurtheilten Personen. 
Mit böchster Genehmigung Seiner Königlichen Majestät vom 2. d. M. wird 
zu Vollziehung des Gesetzes vom 19. November 1858 in Betreff der Stellung unter 
polizeiliche Aufsicht nach erstandener Strafe, sowie zu Vollziehung der durch dieses 
Gesetz ergänzten und theilweise geänderten Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes vom 
2. October 1839 in Betreff der Ortsbegränzung Nachstehendes verfügt: 
8. 1. 
Die Verwalter der Strafanstalten haben in Betreff derjenigen Gefangenen, 
welche zur Stellung unter polizeiliche Aufsicht nach erstandener Strafe verurtheilt sind, 
einige Zeit vor ihrer Entlassung aus der Anstalt nach vorgängiger Berathung in 
der Conferenz (Hausordnung für die Zucht= und Arbeitshäuser K. 55, für die Kreisge- 
fängnisse §. 56) gegen das Heimath-Oberamt des betreffenden Gefangenen sich gut- 
ächtlich darüber zu äußern, welche der gesetzlich zuläßigen polizeilichen Maßregeln hin- 
sichtlich derselben in Anwendung zu bringen oder ob von allen Beschränkungen abzustehen 
seyn dürfte. 
K. 2. 
Zu diesem Behuf baben die Verwalter schon nach dem Eintritt des Verurtheil- 
ten in die Strafanstalt dadurch, daß sie von den Untersuchungsakten Einsicht nehmen, 
vor allen Dingen sich mit der Vergangenbeit des Gefangenen näher bekannt zu machen. 
Die Akten sind ihnen Seitens res Gerichts jedenfalls unmittelbar nach erfolgter Einlie- 
ferung des Gefangenen von Amtswegen zuzustellen. Die Einsicht derselben ist auch den 
Hausgeistlichen zu eröffnen. 
S. 3. 
Dem Gefangenen ist sogleich nach seiner Einlieferung und auch sonst bei 
geeignetem Anlaß Eröffnung darüber zu machen, daß sein Betragen in der Strafanstalt 
von wesentlichem Einfluß auf dic künftige Ausübung der gegen ibn erkannten polizeilichen 
Aufsicht seyn werde.
	        
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