Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1860. (37)

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Ergeben sich vabei, von einer Einsprache der betreffenden Gemeinde abgesehen, An- 
stände, so ist ver Bescheid der Kreisregierung einzuholen. 
Mit ver Uebertragung geht die Hanvhabung der Begränzung auf den Orts- 
vorsteher und das Oberamt des neuen Begränzungsbezirks über. 
g. 23. 
Bei fortdauerndem Woblverhalten des Begränzten, over wenn anderweitige 
Bürgschaft vafür gegeben ist, daß der Begränzte gebörig überwacht und in Ordnung ge- 
halten wird, insbesondere wenn derselbe bei einem gut beleumundeten, Vertrauen ver- 
dienenden Privatmann oder bei einer geeigneten oöffentlichen oder Privatanstalt Aufnahme 
findet, kann das Oberamt, wofern es noch nicht zulässig finden sollte, sofort zu den gelin- 
deren Maßregeln der Ut. a. im Art. 4 Ziff. 3 des Gesetzes vom 19. November 1858 
überzugehen oder von allen Beschränkungen abzustehen (oben §. 7), nach seinem Gutdünken 
Milverungen in der Handhabung der Begrän zung, soweit dieß mit der 
öffentlichen Sicherbeit vereinbar ist, eintreten lassen. 
Solche Milverungen können z. B. stattfinden: in Absscht auf die periodischen Ver- 
nehmungen des Begränzten, an veren Stelle nach Umständen selbst schriftliche Berichte 
einer zuverlässigen Privatperson über das Verhalten des Begränzten zugelassen werden 
können, ferner in Absicht auf die Beurlaubungen oder in Absicht auf den Begränzungs- 
bezirk, insofern letzterer (vorbehältlich ver allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über den 
Aufenthalt der Ortsfremden) erweitert oder das Verlassen desselben zur Tageszeit ein- 
für allemal gestattet werden kann, und dergleichen. 
Insbesondere kann dem Begränzten unter obigen Voraussetzungen zu Aufsuchung von 
Arbeit in Zeiten allgemeiner vorübergebender Arbeitsgelegenheit, wie z. B. zur Erndte-, 
Herbstzeit u. s. w. unter Abseben von allen Aufsschtsbeschränkungen ein einfacher Vor- 
weis mit der Auflage ertheilt werden, in dem Vorweis seine Dienste von den betreffen- 
den Ortsvorstehern beurkunden zu lassen und nach Ablauf der Giltigkeitsdauer desselben 
dem Oberamt den Vorweis persönlich vorzulegen over, wenn der Begränzte anderwärts 
ein Unterkommen finden sollte, durch den betreffenden Ortsvorsteber Erlaubniß zum Ver- 
bleiben an diesem Orte nachzusuchen. « 
Diese Milderungen sind indessen stets wideruflich; sie sind zurückzunehmen, sobald 
sie mißbraucht werden oder die Rücksicht für die öffentliche Sicherheit es erfordert.
	        
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