Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Im Sommer sollen wenigstens vier, im Winter wenigstens drei Fahrten täglich in 
beiden Richtungen zwischen Pforzheim und Möhlacker stattfinden und ebenso auf der Kö— 
niglich Württembergischen Staats-Eisenbahn die Station Mühlacker passiren. 
Artikel 14. 
Badischer Seits dürfen die Fahrpreise für Personen und Beförderungs-Gegenstände 
aller Art, sowie die Lagergebühren auf der Morzheim-Mäühlacker Verbindungsbahn nicht 
böber gestellt werden, als jene auf der Badischen Hauptbahn im Allgemeinen. 
Auch soll Badischer Seits dem Verkehr von Bruchsal und weiterber über Durlach 
und Mühlacker und weiterbin, sowie umgekehrt, ferner Württembergischer Seits dem Ver- 
kehr von Möhlacker und weiterher über Bruchsal nach Durlach und weiterhin, sowie umge- 
kehrt, keine Begünstigung eingeräumt werden, die nicht auch dem Verkehr auf der Linie 
über Bruchsal-Bretten, beziehungsweise Mühlacker-Pforzheim eingeräumt würde. 
Artikél 15. 
Gegenstände, welche nach den im Königreich Württemberg bestehbenden oder künftig 
ergehenden Verordnungen dem Postzwange unterliegen, wird die Großherzoglich Badische 
Betriebsverwaltung innerhalb Wurttembergischen Gebiets nicht auf eigene Rechnung über- 
nehmen; sie verpflichtet sich vielmehr zu Gunsten der Württembergischen Postverwaltung, 
die Beförderung von Briefpaketen und Zeitungen, wenn deren Gesammtgewicht an einem 
Tag einen Zoll-Centner nicht übersteigt, auf der Strecke von Mühlacker bis an die Lan- 
desgrenze und umgekebrt von da bis Mühlacker unentgeltlich zu besorgen, und die gleiche 
Frachtbefreiung auch für die postdienstlichen Pakete zu gestatten. 
Für alle Brief= und Zeitungspakete, welche an einem Tag zusammen einen Centner 
übersteigen, sowie für sämmtliche Päckereien, einschließlich von Geld und Werthpapieren, 
wird aber der Badischen Eisenbahnverwaltung von ver Württembergischen Postverwaltung 
— ohne Rücksicht auf den Inhalt — die auf die Strecke von Mühlacker bis an die Lan- 
desgrenze und umgekehrt fallende Fracht ohne Berechnung eines Zuschlags (Verscherungs- 
Prämie) unter Zugrundlegung des am Schlusse jeden Monats sich ergebenden Gesammt- 
gewichts aller in diesem Zeitraume erfolgten Sendungen in dem Betrage der Eilgut-Tare 
für Güter der Normal-Classe des Badischen Gütertarifs vergütet. 
Der Großberzoglich Badischen Eisenbahnverwaltung steht das Recht zu, vurch Ab-
	        
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