Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Gefahr des Absenders, und nur Sachen, welche dem Verderben ausgesetzt sind, 
können sofort verkauft werden. 
Erfolgt auf diese Aufforderung eine Anmeldung, so kann die Sendung nur dann 
zurückgegeben werden, wenn sich ver Anmelvende vurch Vorzeigen des Petschafts, 
mit welchem die Sendung verschlossen war und durch Vorlegung der Avresse von 
der nämlichen Handschrift, sowie vurch Rückgabe des Postscheins, falls ein solcher 
ertheilt worden, auszuweisen vermag. 
b 
— 
Bleibt die offentliche Aufforderung zur Rücknahme derartiger Sendungen binnen 
drei Monaten ohne Erfolg, so wird der Inhalt der Stücke mittelst öffentlicher 
Versteigerung veräußert und der nach Abzug des Portos und der Kosten ver— 
bleibende Erlös der Postdiener-Unterstützungskasse überwiesen. Nicht zu ver- 
äußernde werthlose Gegenstände werden verbrannt. Meldet und legitimirt sich 
der Absender oder Adressat später, so zahlt ihm die genaunnte Kasse die ihr zu— 
geflossene Summe, jedoch ohne Zinse, zurück. 
C 
— 
6) Der Räckempfang unbestellbarer Sendungen ist in der für die Abgabe dersellen 
überhaupt vergeschriebenen Weise zu bescheinigen. Ist bei der Aufgabe ein Postschein 
ausgestellt worden, so ist derselbe zurückzugeben. 
7) Der Aufgeber ist verpflichtet, der Postkasse nicht nur das Perto und andere 
Postgebühren, sondern auch etwaige Auslagen (z. B. für zellamtliche Bebandlung, Er- 
Prreßboten zr.) zu erstatten. Er muß selbst dann die Zahlung leisten, wenn er die be. 
treffenre Sendung nicht mehr zurücknehmen will. 
g. 25. 
Entrichtung der Postgebühren; Akontirung. 
1) Die Gebühren für die Beförderung von Briefen, Zeitungen, Päckereien, 
Estaffettensendungen und Personen sind baar zu entrichten. 
2) Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem Ab- 
sender nicht voraus entrichtet worden finr, darf der Ansatz und die Einziehung einer Pro- 
kuragebübr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschriftmäßig die betreffenden Ger- 
fälle bei rer Auflieferung der Sendung zur Post 2c. hätten vorausbe zahlt werden sollen. 
3) Eine Akontirung und Kreditirung von Porto und Scheingebühren findet nur 
statt bei den Mitgliedern des Königlichen Hauses, ferner bei den fremden Gesandtschaften,
	        
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