Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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4) Sendungen nach inländischen Bestimmungsorten mit vollständiger Adresse wer- 
den bis zum Gewicht von 25 Pfund einschließlich ohne Begleitbrief zur Beförderung 
übernommen. 
5) Ueber Gewicht und Porto der Begleitbriefe vergl. §. 66. 
S. 58. 
Werthsdeklaration. 
1) Die Deklaration des Werths einer Sendung muß bei Briefen auf der Adresse 
des Briefs und bei Sendungen mit Begleitbriefen sowohl auf der Adresse des 
Begleitbriefs, als auf der Sendung bei der Signatur angegeben werden. Ist 
der Werth einer Sendung nicht übereinstimmend auf Begleitbrief und Sendung ange- 
geben, so ist die Werthangabe auf dem Begleitbriefe für Portoberechnung und Ersatz- 
leistung (§. 100, Zif. I. 6) maßgebend. 
2) Die Deklaration des Werths einer Sendung hat in jedem einzelnen Vereinsbe- 
zirk nach der in demselben bestebenden Silberwährung, sonach bei vden in Württemberg 
zur Aufgabe kommenden Gegenständen in süddeutscher Währung (52½ fl. Fuß) zu er- 
folgen. " 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, so hat der 
Aufgeber (und aushülfsweise der annehmende Postbeamte) die Reduktion vorzunehmen 
und den Werth der Sendung auf ver Adresse in süddeutscher Währung auszudrücken. 
3) Jeder auf der Adresse eine Sendung in was immer für einer Form angegebene 
Gelobetrag gilt in Absicht auf die Porto-Erhebung als Werthsdeklaration des Inhalts, 
also auch z. B. vie Bezeichnung: „Urkunde, Wechsel, Quittung über 1000 fl. 
g. 59. 
Zoll= und Steuer-Vorschriften. 6 
1) Sendungen mit zoll= oder steuerpflichtigen Gegenständen nach den Postvereinsge- 
bieten, welche dem deutschen Zollvereine noch nicht beigetreten sind (Oesterreich, Mecklen- 
burg-Schwerin und Strelitz — mit Ausschluß von Rossov, Netzeband und Schönberg, — 
Lübeck, Bremen und Hamburg), sowie nach den nicht zum Postverein gebhörigen Auslande 
müssen mit den vorgeschriebenen Deklarationen und Legitimationspapieren (BZollde- 
klarationen und Begleitbriefen) versehen seyn. Es ist Sache der Absender und Empfänger, 
sich vurch Erfüllung ver bestehenden Vorschriften vor Nachtheilen zu sichern.
	        
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