Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Im Vereinsverkehre erfolgt jevoch bei Entfernungen über 20 Meilen die Messung 
nach den Mittelpunkten von Quadraten, deren Seiten je einer Länge von vier Meilen 
entsprechen. 
Alle in demselben Quadrate gelegenen Orte haben dieselbe Tare des Mittelpunkts. 
Die von Onadratseiten durchschnittenen Postorte werden dem östlich, südlich oder südöstlich 
angrenzenden Ouadrate zugezählt. 
3) In den Fahrposttarisen sind die Entfernungen nicht nach einzelnen Meilen, son- 
dern nach Progresssonssätzen (Taxstufen) je zu vier Meilen angegeben. 
4) Für den Vereins-Fahrpost-Verkehr mit dem Vereins-Auslande gelten hinsichtlich 
der Messung und der Berechnung der Taren die in den Verträgen vereinbarten Grenz- 
punkte, beziehungsweise die Mittelpunkte der Quadrate, in welchen dieselben liegen. 
5) Für jede Fahrpost-Sendung wird ein Gewichtporto und bei Sendungen mit de- 
klarirtem Werth außerdem ein Werthporto berechnet. 
Das Porto wird in der Münzwährung des Postbezirks berechnet, in welchem dasselbe 
zur Erbebung kommt. Taxbruchtheile werden auf 1 kr. (resp. auf 1 Sgr.) oder den 
entsprechenden Betrag in der Landesminze erhöbt. 
6) Das Hohenzollernsche Transitporto für die durch Hohenzollern laufenden Fahr- 
post-Sendungen aus einem Tbeile Württembergs nach dem anderen wird nicht zum in- 
ländischen Porto geschlagen, sondern auf die Postkasse übernommen. 
8. 63. 
Gewichtporto. 
1) Das Gewichtporto beträgt für jedes Pfund auf 4 Meilen # kr. (3 Sgr.). 
Ueberschießende Pfundtbeile werden für ein volles Pfund, überschießende Meilen für 
volle 4 Meilen gerechnet. 
2) Als Minimum des Gewichtportos wird für die ganze Taxrirungsstrecke erhoben: 
bis einschließlich 
8 Meilen 7 kr. sädd. Währ. = 10 Neukr. österr. Währ. = 2 Sgr. 
über 
8— 16 „ 10 » 15 „ » -3Sgk.« 
16—24»14 » -20,, » -4Sgk. 
24-—32»18 » 25 „ „ 5 Sgr. 
32 „ 21 („ 30 „ » = 6 Sgr. 
-
	        
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