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leqen und auf der Station Mühlacker an vie Württembergische Telegraphenleitung an-
zuschließen. «
Diese Telegraphenleitung soll bis auf anderweitiges Uebereinkommen als Zugehör
der Verbindungsbahn angesehen, und mit derselben nach den gleichen Bestimmungen be-
handelt werden.
Ueber die Anlage einer Telegraphenleitung für den Depeschen-Dienst (allgemeinen
Verkehr) bleibt Verständigung vorbehalten.
Artikel 26.
Der gegenwärtige Vertrag sell beiderseits zur höcksten Genehmigung vorgelegt, und
die Auswechslung der Ratifications-Urkunden zu Stuttgart sobald als möglich — längstens
binnen vier Wochen — vorgenommen werden.
Dessen zur Urkunde haben vie beiverseitigen Bevollmächtigten den Vertrag in zwei
gleichlautenden Ausfertigungen unter Beidrückung ihrer Instegel eigenhändig unterzeichnet.
Stuttgart den 6. November 1860. 6
(gez.) L. v. Schwarz, (gez.) F. v. Dusch,
Oberfinanzrath und Vorstand der Großherzoglich Badischer Kammer-
K. W. Eisenbahnbau-Commissson. herr und Legationsrath, Geschäfte-
(L. S.) träger am Königlich Württembergi-
schen Hofe.
(L. S.)
C) Des Finanz-Departements
Des Finanz-Ministeriums.
Bekanntmachung, betreffend die Waarencontrole im Binnenlande.
Durch die Bekanntmachung vom 7. Juli 1857 (Reg.-Blatt S. 62) iß zur öffentlichen
Kenülniß gebracht worden, in welchen Vereinsstaaten, beziebungsweise in welchen einzelnen
Distrikten derselben, und für welche Waarenartikel die Binnencontrole (Art. 36 des Zollgesetzes
vom 15. Mai 1838 und §§. 093—97 der Zollordnung vom gleichen Tage) noch aufrecht
erhäf# worden ist. Nach einer kürzlichen Mittheilung des K. Preußischen Finanz-Mini-
steriums pat sich vie vortige K. Regierung inzwischen bewogen gefunden, gemäß der zwischen