Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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1) wenn die Postanstalt die durch die Annahme des Reisenden eingegangene Ver- 
bindlichkeit ohne dessen Verschulden nicht erfüllen kann, mithin in allen Fällen, wo wegen 
des Ausbleibens weitherkommender Posten, wegen Unterbrechung der Postverbindung in 
Folge von Naturereignissen u. s. w. die betreffende Post um die bestimmte Zeit nicht 
abgefertigt werden kann, oder unterwegs die weitere Beförderung der Reisenden unthun- 
lich geworden ist; 
2) wenn auf Kursen mit beschränkter Personen-Annahme oder bei Poststellen obne 
Poststall die eingeschriebenen Reisenden wegen des Mangels an unbesetzten Plätzen zu- 
rückbleiben müssen; endlich 
3) wenn der Passagier an der Abreise oder Weiterreise durch Krankbeit verbindert 
und dieß durch ärztliches Zeugniß bestätigt wirr. 
Die Erstattung erfolgt gegen Rückgabe des Reisescheins mit denjenigen Gebühren, 
welche von dem Reisenden für die noch nicht zurückgelegte Strecke erhoben worden sind. 
8. 94. 
Passagierzimmer; Beschwerdebuch. 
I. Zur Bequemlichkeit der Postreisenden werden bei den Poststellen Passagierzimmer 
unterhalten. Diese müssen anständig möblirt, stets reinlich, im Winter erwärmt und bei 
Nacht beleuchtet seyn. 
Der Aufenthalt in den Passagierzimmern ist den Reisenden gestattet: 
1) am Abgangsort, eine Stunde vor der Abfabrtszeit, 
2) während der Reise, für die Dauer der Abfertigung der Post, 
3) am Endpunkt der Reise, eine Stunde nach der Ankunft, und 
4) beim Uebergang von einer Post auf die andere, während drei Stunden. 
Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten oder welche die Ankunft der Reisen- 
den erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Passagierzimmern nur ausnahmsweise 
und in geringer Zahl gestattet werden. 
II. Bei jeder Poststelle befindet sich ein Beschwerdebuch, in welches ein Postreisender 
etwaige Beschwerden, die er nicht unmittelbar bei einer Postbehörde anbringen will, ein- 
tragen kann.
	        
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