171
verabreicht werden, wenn der Exportant die besonderen Bedingungen nicht erfüllt, an
welche der Empfang des ausnahmsweise höheren Vergütungssatzes für den in vereinslän-
dischen Siedereien raffinirten Colonialzucker geknüpft ist. Ebenso kann die Vergütung für
Rohzucker und Farin auch für dergleichen aus dem Auslande eingeführten Zucker gezahlt
werden.
Den Zoll= und Steuerbehörden werden die nöthigen Weisungen wegen Behandlung
der Abfertigungen des mit Anspruch auf Steuervergütung direkt ausgeführten oder in eine
öffentliche Niederlage verbrachten Zuckers ertheilt werden.
II. Schon mit Wirkung vom 1. September 1860 an werden bei der Erhebung der
Steuer für die Bereitung von Zucker aus getrockneten (gedörrten) Rüben auf
jeden Centner solcher Rüben statt bisheriger 5½, — zu vergl. §. 2. lit. b. der K. Verord-
nung vom 25. Juli 1846, Reg. Blatt S. 342, — nur 5 Centner rohe Rüben gerechnet.
III. Vom 1. September 1861 ab beträgt bis auf anderweitige Festsetzung der Ein-
gangszoll von ausländischem
Maaßstab Nat dem Nan * Fuͤr Tara wird vergutet
l
vom
der Thalerfuße. 1 Centner Bruttogewicht:
1. Zucker: Verzollung. Thr.] Ser.] M. . tr. Piun.
a) Brod-, Hut-, Kandis-, Bruch- " 14 in Fässern mit Dauben
oder Lumpen= und weißem ge- von Eichen= und anderm
« harten Holze.
stoßenem Zuckker., Centnerr7 10 |U 50
10 in andern Fissern.
13 in Risten.
7 in Kerben.
p) Rohzucker und darin GZuer- z
mehl) Cenner 610 30 13 in Fössern mit Dauben
I von Eichen= und anderm
harten Holze.
10 in andern Fässern.
16 in Kisten von 8 Centnern
und darüber.
13 in Kisten unter 8 Etru.
10 in außer = curopäischen
e) Rohzucker für inländische Sie-
dereien zum Raffiniren unter | . Rehrgesichten (Canas-
den besonders vorgeschriebenen k derv Cagn .
Bedingungen und Controlen Centner756 7 26¼/ 6 in Ballen.
2. Syru 1 Centner 15— 42½|11 Säfern.
Auflösungen von Zucker, welche als "
solche bei der Revision bestimmt
erkannt werden, unterliegen dem r
vorstehend zu 1. a. aufgeführten ·- !
Eingangszolle fuͤr Zucker.