Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

16 
lich Badischen Regierung die Verbindlichkeit übernommen worden ist, wegen der Entschä- 
digungs= oder sonstigen privatrechtlichen Ansprüche, welche aus Anlaß des Baues und 
Betriehs der im Königreich gelegenen Bahnstrecke an die großberzogliche Bau= oder Be- 
triebsverwaltung erhoben werden könnten, einen Ort im Königreich als Wohnsitz zu be- 
zeichnen, so hat nunmebr die großberzoglich Badische Regierung zu gedachtem Zweck 
Maulbronn als den rechtlichen Wohnsitz der großherzoglichen Bau= und Betriebs- 
verwaltung benannt und die diesseitige Regierung bat sich biemit einverstanden erklärt. 
Stuttgart den 8. Februar 1861. 
Wächter. 
B) Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Bekanntmachung in Betreff der Oldenburg'schen Gewerbszeugnisse. 
Zufolge der Verfügung vom 25. September 1854, in Betreff des gegenseitigen Ge- 
werbebetriebs der Angebsrigen der Zollvereinsstaaten und Oestreichs (Reg. Blatt S. 94 
bis 96) werden im Herzogthum Olvenburg den von daber kommenden Fabrikanten, Ge- 
werbetreibenden und Handlungsreisenden, zum Behuf ihrer Gewerbslegitimation bei den 
Behörden der übrigen Vereinsstaaten, ausnahmsweise Bescheinigungen über die Berech- 
tigung zum Gewerbebetriebe ertheilt, welche die durch die Bekanntmachung vom 
8. December 1835 (Reg. Blatt S. 460 ff.) vorgeschriebenen Ausweise über die Abgaben- 
Entrichtung ersetzen sollen. 
Nachdem nun inzwischen im Herzogthum Oldenburg eine Aenderung des Steuer- 
spstems eingetreten ist, befindet sich die Großherzogliche Regierung fortan in der Lage, die 
in Betreff der Handelsreisenden allgemein verabredeten Formulare (Reg. Blatt 1835 
S. 463) auch für das Herzogthum Oldenburg wörtlich zur Anwendung zu bringen. 
Die Oberämter haben sich hienach zu achten. 
Stuttgart den 22. Januar 1861. 
Linden. Knapp.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.