Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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K. X. 
Nach Erlöschung des successionsfähigen Mannsstammes des Herrn Clemens Grafen 
von Täörring-Minucei wird 
1) Herr Max Graf Täörring-Minucei und dessen männliche Descendenz; nach deren 
Erlöschung 
2) Herr Constantin Graf Törring-Minucei und dessen männliche successionsfähige Des- 
cendenz, — nach deren Abgang 
3) Herr Joseph Graf von Törring-Minucci und vessen männliche Descendenz zur 
Nachfolge in Unser Fiveicommiß als Fideicommiß-Erbe in der bezeichneten Reihen- 
folge gerufen. 
8. XI. 
Nach Erlöschung dieses Mannesstamms und in Abgang einer suecessionsfähigen Des- 
cendenz desselben berufen Wir als Fideicommißerben zur Nachfolge in Unser Fideicommiß 
den Herrn Mar Grafen von Sandizell, Hauptmann ## la suite und dessen männliche 
Descendenz mit dem Vorzugsrechte ver Erstgeburt. 
K. ll. 
Erst nach Abgang vieses gesammten, der Reihe nach berufenen successionsfähigen Manns- 
stammes wird hiemit die weibliche Descendenz zum Fideicommisse mit fortvauernven fidei- 
commissarischen Verbande nach den Bestimmungen des §. 90 und §. 91 der VII. Ver- 
fassungsbeilage berufen. 
In diesem Falle hat jever Fideicommißbesitzer zu seinem Geschlechtsnamen jenen eines 
„Grafen Täörring-Jettenbach“ zu führen, und die deffalls erforverlichen Schritte und die 
Einholung der allenfalls erforderlichen allerböchsten Genehmigung sogleich nach Eröffnung 
der Fideicommißerbfolge zu bethätigen und zu erwirken. 
Auch hat ein solcher Fideicommißnachfolger seinen Wohnsitz in Bayern zu nebmen, 
wiorigenfalls er für seine Person von ver Nachfolge in vas Fiveicommiß ausgeschlossen ist. 
D. Transitorische Bestimmungen. 
8. XVI. 
8. XVII. 
8. XVIII. 
(enthalten Bestimmungen über eine angeordnete Administration und eignen fich nicht zur 
Veröffentlichung.)
	        
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