Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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g. 27. 
Die bei der Unterhaltung ver Königl. Thierarzneischule erwachsenden Ausgaben wer- 
den theilos durch ihre eigenen Einnahmen, theilos durch Zuschuß der Staatskasse bestritten. 
8. 28. 
Eigene Einnahmen hat die Anstalt: 
1) durch den Ertrag aus ihrem Vermögen (Pacht= und Naturalerlös aus ihren Gütern, 
Erlös aus verkauften Materialien u. s. w.): 
2) durch den Betrieb ihrer Institute (§. 3), und zwar: 
a) der Krankenställe — für die Verpflegung und Heilung fremder, der Anstalt 
übergebener Thiere, nebst dem Erlös aus verkauftem Dünger, 
b) der Apotheke — für die bei der ambulanten Behandlung kranker Thiere ab- 
gegebenen Mevicamente, 
-der Schmiede — für die Fertigung und Aufschlagung von Hufeisen auf fremde 
Pferde; 
3) durch die von Ausländern zu entrichtenden Unterrichtsgelver (§. 5) und Miethzinse 
(8. 16). 
« §.29. 
Uebrigens kann, wenn die Behandlung eines kranken Thieres für die Schüler der 
Anstalt besonders lehrreich und nutzbringend war, oder wenn der Eigenthümer des Thieres 
besonders bedürftig ist, der Ersatz für die von der Anstalt aufgewendete Verpflegung des 
Thieres, so wie für die aus der Anstalt abgegebenen Medikamente auch ganz oder theil- 
weise nachgelassen werden. 
8. 30. 
Der Lehrschmied hat (vergl. §. 26) einerseits die Anschaffung der für den Betrieb der 
genannten Institute erforderlichen Naturalien und Materialien auszuführen, andererseits 
den Einzug ver aus dem Betriebe dieser Institute sich ergebenden Einnahmen zu besorgen, 
und sowohl jene Ausgaben als diese Einnahmen zunächst zu verrechnen. 
S. 31. 
Ueber die Ausgaben und Einnahmen ves Lehrschmieds rechnet der Kassier, nachdem 
er dessen Bücher am Ende einer jeden Woche durchgesehen, am Ende eines Monats mit 
ihm ab und bringt vas Ergebniß dieser Abrechnung zur Kenntniß des Vorstands und der 
Lehrer. 
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