Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

87 
g. õ. 
Beschaffenheit der Postsendungen. Verpackung und Verschluß. 
Die mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und Güter müssen bei der Auf— 
gabe nach den nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt, beziehungsweise gezeichnet 
(signirt), haltbar verpackt und so verschlossen seyn, daß ohne Beschädigung oder Eröffnung 
des Verschlusses dem Inhalte nicht beizukommen ist. (Wegen Kreuzband- und Mustersen- 
dungen vergl. 88. 35 und 36.) 
Ueber die von der Postbeförderung ausgeschlossenen und über die bedingt zugelassenen 
Gegenstände vergl. 88. 51 und 52. 
. 6. 
Adresse. 
1) Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, an welchen 
die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewißheit darüber vor- 
gebeugt wird. 
2) Dieß gilt auch bei solchen mit posle reslante bezeichneten Gegenständen, für 
welche die Post Gewähr zu leisten hat. Bei gewöhnlichen (nicht rekommandirten) 
Briefen mit dem Vermerk „poste restante“ darf statt des Namens des Empfängers eine 
Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet seyn. 
3) Wenn eine Sendung nach kleineren, wenig bekannten oder solchen Orten bestimmt 
ist, deren es mehrere gleichen Namens gibt, so muß außer dem Bestimmungsort auch der 
Bezirk (Oberamt 2c.), wozu der Ort gehört, die nächste Poststation, oder der Fluß 2c., 
bei welchem der Ort liegt, angegeben werden. 
Ist der Bestimmungsort im Auslande und zu den weniger bekannten Orten zu rech- 
nen, so ist nicht nur das Land anzugeben, sondern auch die Lage des Orts nach den eben 
erwähnten Grundsätzen näher zu bezeichnen. 
Bei Sendungen nach größeren Orten ist wo möglich auch die Wohnung des Avressaten 
beizufügen. 
4) Bei Sendungen nach Ländern, wo die deutschen Schriftzeichen nicht allgemein be- 
kannt sind, empfiehlt es sich, die Adresse mit lateinischen Buchstaben zu schreiben. 
g. 7. 
Außenseite der Postsendungen. 
Außer den auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezüglichen Angaben
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.