Full text : Blätter für Rechtsanwendung. V. Ergänzungsband. (51a)

254  Entscheidungen  des  OLG.  München.

Verweilen  seiner  Gäste  über  die  gebotene  Polizeistunde
  hinaus  duldet.  Die  gemäß  Art.  2  Ziffer  4
und  Art.  159  des  P.-St.-G.-B.  in  Kraft  bestehende
k.  bayr.  Verordnung  vom  18.  Juni  1862,  die
Polizeistunde  betr.,  hat  in  §S.  1  die  Polizeistunde
für  die  Landgemeinden  auf  11  Uhr  festgestellt.
Wenn  daher  der  Angeklagte  als  Wirth  in  W.  am
24.  August  vorigen  Jahres  nach  Eintritt  der  eilften
Abendstunde  das  Verweilen  seiner  Gäste  in  seiner
Schankstube  geduldet  hat,  so  hat  er  sich  gegen  die
Strafvorschrift  des  S.  365  Abs.  2  verfehlt,  da  die
Anwendung  dieser  Gesetzesstelle  nichts  weiter  erfordert,
  als  das  Dulden  des  Verweilens  seiner  Gäste
Seitens  des  Wirthes.  .  .

Hat  der  Angeklagte  in  seiner  Eigenschaft  als
Bürgermeister  sich  selbst  als  dem  Wirthe  in  der
Nacht  vom  24.  auf  25.  August  vorigen  Jahres  die
Polizeistunde  erst  verlängert,  als  Seitens  der  Gendarmen
  Polizeistunde  geboten  worden  war,  so  hebt
dies  das  vorausgegangene  Verschulden  des  Angeklagten
  nicht  auf,  denn  mit  der  Duldung  der  Gäste
Seitens  des  Wirthes  über  die  gebotene  Polizeistunde
hinaus  sind  die  Thatbestandsmerkmale  der  llebertretung
  aus  §.  365  Abs.  2  des  St.-G.-B.8  erschöpft.


Nach  §.  3  der  vorbesagten  k.  Verordnung  vom
18.  Juni  1862  sind  die  Ortspolizeibehörden  berechtigt,
  am  Geburts=  oder  Namenstage  des  Königs
und  der  Königin,  an  den  Haupttagen  von  Volksßfesten,
  am  Sylvesterabende,  am  Fastnachts-Sonntage
  und  Montage  und  in  den  Märkten  und  Landgemeinden
  auch  am  Fastnachts-Dienstage  die  Polizeistunde
  allgemein  oder  für  einzelne  Wirthschaften  zu
verlängern.  Außerdem  darf  die  Polizeistunde  von
den  Ortspolizeibehörden  nur  bei  Hochzeiten  und  bei
sonstigen  besonderen,  die  Zulassung  einer  Ausnahme
vollständig  rechtfertigenden  Anlässen  auf  Ansuchen