254 Entscheidungen des OLG. München.
Verweilen seiner Gäste über die gebotene Polizeistunde
hinaus duldet. Die gemäß Art. 2 Ziffer 4
und Art. 159 des P.-St.-G.-B. in Kraft bestehende
k. bayr. Verordnung vom 18. Juni 1862, die
Polizeistunde betr., hat in §S. 1 die Polizeistunde
für die Landgemeinden auf 11 Uhr festgestellt.
Wenn daher der Angeklagte als Wirth in W. am
24. August vorigen Jahres nach Eintritt der eilften
Abendstunde das Verweilen seiner Gäste in seiner
Schankstube geduldet hat, so hat er sich gegen die
Strafvorschrift des S. 365 Abs. 2 verfehlt, da die
Anwendung dieser Gesetzesstelle nichts weiter erfordert,
als das Dulden des Verweilens seiner Gäste
Seitens des Wirthes. . .
Hat der Angeklagte in seiner Eigenschaft als
Bürgermeister sich selbst als dem Wirthe in der
Nacht vom 24. auf 25. August vorigen Jahres die
Polizeistunde erst verlängert, als Seitens der Gendarmen
Polizeistunde geboten worden war, so hebt
dies das vorausgegangene Verschulden des Angeklagten
nicht auf, denn mit der Duldung der Gäste
Seitens des Wirthes über die gebotene Polizeistunde
hinaus sind die Thatbestandsmerkmale der llebertretung
aus §. 365 Abs. 2 des St.-G.-B.8 erschöpft.
Nach §. 3 der vorbesagten k. Verordnung vom
18. Juni 1862 sind die Ortspolizeibehörden berechtigt,
am Geburts= oder Namenstage des Königs
und der Königin, an den Haupttagen von Volksßfesten,
am Sylvesterabende, am Fastnachts-Sonntage
und Montage und in den Märkten und Landgemeinden
auch am Fastnachts-Dienstage die Polizeistunde
allgemein oder für einzelne Wirthschaften zu
verlängern. Außerdem darf die Polizeistunde von
den Ortspolizeibehörden nur bei Hochzeiten und bei
sonstigen besonderen, die Zulassung einer Ausnahme
vollständig rechtfertigenden Anlässen auf Ansuchen