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Die Werth= und Vorschußsendungen, sowie die baaren Einzahlungen der gedachten
Behörden dagegen sind im Postvereinsverkebr portopflichtig.
2) Alle Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Vereinspoststellen
unter einander im dienstlichen Verkehr vorkommen, mit dem Dienststegel der absendenden
Sielle verschlossen und als Postoienstsache mit dem Namen der absendenden Stelle bezeich-
net sind, werden allseitig portofrei behandelt.
3) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestebender, zwischen Regie-
rungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Auf-
gabe= bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch ferner portofrei.
4) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der Post-
vereinsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taris verbleibt es bei den in den
einzelnen Staaten bestehenden Grundsätzen.
5) Alle Fahrpostsendungen anderer Art sid im Postvereinsverkehr vom Abgangs-
bis zum Bestimmungsort portopflichtig.
6) Ueber die Ermäßigung des Porto für Fahrpostsendungen an Soldaten dislocirter
Bundestruppen — vergl. F. 68.
B. Inländischer Verkehr:
Ueber die auf den inländischen Posten bestehenden Portofreiheiten bei der Brief= und
Fahrpost und über die Bezeichnung der portofreien Sendungen w. gelten die Königliche
Verordnung vom 20. Oktober 1851, Reg. Blatt S. 281 ff., und die Finanzministerial=
Verfügung vom 29. Oktober 1851, S. 288 ff.
C. Zu denjenigen Sendungen in Dienstangelegenheiten, welche das ihnen im inlän-
dischen Verkehr zukommende Portofreitbum auch für den Posttransport im Auslande an-
zusprechen haben, gebören:
1) Die Brief und Fahrpostsendungen zwischen den diesseitigen Staatsbehörden und
denen der übrigen Zollvereinsstaaten in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mit
Ausnahme der Geldsendungen.
2) Die Brief= und Fabrpostsendungen in Angelegenheiten des deutschen Eisenbahn-
vereins und im Wechselverkehr der durch denselben verbundenen Verwaltungen mit Aus-
nahme der Geld= und Wertbsendungen.
3) Die Gelvdsendungen, welche zwischen den Eisenbahnkassen in Stuttgart und Karls-
ruhe vorkommen.