Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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Die Werth= und Vorschußsendungen, sowie die baaren Einzahlungen der gedachten 
Behörden dagegen sind im Postvereinsverkebr portopflichtig. 
2) Alle Geld= und sonstigen Fahrpostsendungen, welche zwischen den Vereinspoststellen 
unter einander im dienstlichen Verkehr vorkommen, mit dem Dienststegel der absendenden 
Sielle verschlossen und als Postoienstsache mit dem Namen der absendenden Stelle bezeich- 
net sind, werden allseitig portofrei behandelt. 
3) Fahrpostsendungen jeder Art, welche auf Grund bereits bestebender, zwischen Regie- 
rungen oder Postverwaltungen abgeschlossener Verträge vollständig portofrei von dem Auf- 
gabe= bis zu dem Bestimmungsorte zu befördern sind, bleiben auch ferner portofrei. 
4) Bezüglich der Fahrpostsendungen der Mitglieder der Regentenfamilien der Post- 
vereinsstaaten, sowie des Fürstlichen Hauses Thurn und Taris verbleibt es bei den in den 
einzelnen Staaten bestehenden Grundsätzen. 
5) Alle Fahrpostsendungen anderer Art sid im Postvereinsverkehr vom Abgangs- 
bis zum Bestimmungsort portopflichtig. 
6) Ueber die Ermäßigung des Porto für Fahrpostsendungen an Soldaten dislocirter 
Bundestruppen — vergl. F. 68. 
B. Inländischer Verkehr: 
Ueber die auf den inländischen Posten bestehenden Portofreiheiten bei der Brief= und 
Fahrpost und über die Bezeichnung der portofreien Sendungen w. gelten die Königliche 
Verordnung vom 20. Oktober 1851, Reg. Blatt S. 281 ff., und die Finanzministerial= 
Verfügung vom 29. Oktober 1851, S. 288 ff. 
C. Zu denjenigen Sendungen in Dienstangelegenheiten, welche das ihnen im inlän- 
dischen Verkehr zukommende Portofreitbum auch für den Posttransport im Auslande an- 
zusprechen haben, gebören: 
1) Die Brief und Fahrpostsendungen zwischen den diesseitigen Staatsbehörden und 
denen der übrigen Zollvereinsstaaten in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten mit 
Ausnahme der Geldsendungen. 
2) Die Brief= und Fabrpostsendungen in Angelegenheiten des deutschen Eisenbahn- 
vereins und im Wechselverkehr der durch denselben verbundenen Verwaltungen mit Aus- 
nahme der Geld= und Wertbsendungen. 
3) Die Gelvdsendungen, welche zwischen den Eisenbahnkassen in Stuttgart und Karls- 
ruhe vorkommen.
	        
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