fullscreen: Europäischer Geschichtskalender. Zweiter Jahrgang. 1861. (2)

Oesterreich — deutsch-slavische Provinzen. 125 
gleich dem Herrenhause auf das Band eines in guten und bösen Tagen er- 
probten Brudersinnes, auf die Erkenntniß, daß der Wetteifer im gemein- 
samen Streben die Entwickelung der gleichberechtigten Völker Oesterreichs 
besser fördert als deren Vereinzelung“. 
30. Aug. In der mehrtägigen Adreßdebatte des Abg.-Hauses bezüglich 
 
 
Ungarns erklärt der Staatsminister v. Schmerling, Namens der 
Regierung, daß sie fest halte an der Februarverfassung: 
„. . . Nach all' dem, m. HH., glaube ich, die Absichten der Regierung 
unumwunden aussprechen zu können, daß sie an der Verfassung hält, daß 
sie sich deshalb, well ein Theil der Bewohner Oesterreichs die Verfassung 
noch nicht acceptirt hat, nicht im geringsten irre machen läßt, an dieser 
Verfassung festzuhalten, und daß sie von dem übelberichteten Volke an ein 
besser unterrichtetes appellirt, mit Ruhe den Moment abwartend, wo die 
Ueberzeugung in alle Herzen der österreichischen Bewohner gedrungen sein 
wird, daß mit einem aufrichtigen constitutionellen Vorgehen Raum genug 
im österreichischen Parlament ist für alle Stämme für alle Völker des 
Reiches. Das, m. HH., ist das politische Glaubensbekenntniß, welches ich 
für mich und meine Kollegen unumwunden darlege“. (Anhaltender stürmi- 
scher Beifall im Cenrum, auf der Linken und auf den Gallerien.) 
2. Sept. Czechisches Nationalfest auf dem Berge Hostein in Mähren. 
 
3.9.  Das Abg.-Haus nimmt die Adresse an den Kaiser mit großer 
Mehrheit unverändert an (die Polen enthalten sich der Abstimmung): 
,,. . . Aus dem, was Ew. Maj. erklärten und verkündeten, entnahm 
das Abg.-Haus mit der größten Befriedigung den Willen E. M., an dem 
constitutionellen Prinzipe für alle Länder der Monarchie und an den Grund- 
gesetzen des Reiches mit den dadurch geschaffenen verfassungsmaßigen Zu- 
ständen unverbrüchlich zu halten. Eine feste Bürgschaft hiefür liegt In der 
thatsächlichen Bekräftigung dieses Allerh. Willens, indem E. M. den gegen 
die Rechte der übrigen Länder der Monarchie und des Gesammtstaates ver- 
stoßenden Gesetzartikeln des ungarischen Landtages 1848 die Bestätigung 
verweigerten, und volle Beruhigung für unsere verfassungsmäßige Zukunft 
gibt uns das kaiserliche Wort, Aenderungen der Verfassung — falls die 
wirklichen Bedürfnisse der Völker solche erheischen — nur im verfassungs- 
mäßigen Wege, also in und mit dem Reichsrathe zulassen zu wollen. 
Auch freut sich das Haus der erneuten Versicherung E. M., sowohl die 
Einheit des Reiches als auch die gesetzlich geregelte Autonomie aller König- 
reiche und Länder in verfassungsmäßiger Freiheit zu wahren, zu befestigen 
und dauernd ins Leben einzuführen. . . ." 
8.9.  Antwort des Kaisers auf die Adresse des Abg.-Hauses bezüg- 
lich Ungarns: 
„Die Ansprache bestärkt Mich in der erfreulichen Ueberzeugung, daß das- 
selbe Mich nicht nur verstanden hat, sondern auch selbst verfassungstreu 
Vertrauen zu Meinen wohlwollenden Absichten hegt. Das Haus stimmt 
Meinen Grundsätzen gesetzlicher Autonomie der in naturgemäßer Einheit 
verbundenen Königreiche und Länder vollkommen bei, hat aber andererseits 
eben so richtig erfaßt, daß diese Autonomie an eine Bedingung ihrer Mög- 
lichkeit, an die gewissenhafte Erfüllung der gemeinsamen Pflichten gegen 
das mächtige Ganze, gebunden ist. Die Anwendung dieses Prinzips auf 
diejenigen, welche dasselbe verkennen oder mißachten wollen, ist allerdings 
eine Nothwendigkeit, aber Ich hoffe, sie wird sich auf möglichst enge Gränzen 
beschränken lassen, und der Erfolg wird die überwältigende Macht seiner 
Wahrheit und Gerechtigkeit an den Tag bringen“.
	        
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