Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2) Zeigt sich während des Posttransports, daß eine Sendung mangelhaft verpackt ist, 
und glaubt die betreffende Poststelle, daß die fehlerhafte Verpackung bei der Weiterbeför- 
derung den Verlust des Inhalts, beziebungsweise die Beschädigung oder das tbeilweise 
oder gänzliche Verderben der Sendung berbeiführen oder einc nachtheilige Einwirkung auf 
andere Sendungen zur Folge haben möchte, so muß unter Feststellung des Thatbeslandes 
eine neuc Verpackung der Sendung stattfinden, wobei, soweit als thunlich, die ursprüng- 
liche Verpackung unter der neuen beizubehalten ist. 
Die Kosten für die neue Verpackung werden durch Anrechnung von dem Adressaten 
erhoben. 
Wenn die Sendung zwar ursprünglich vorschriftmäßig verpackt war, aber unterwegs 
der Verschlußt beschädigt worden ist, so wird verselbe unter Beidrückung des Postsiegels 
und Hinzufügung des Grundes hievon unr der Namensunterschrift des betreffenden Beam- 
ten wieder hergestellt. 
Ist durch vie Beschädigung einer Fahrpostsendung ein Verlust des Inhalts möglich 
geworden, so wird vor Ergänzung der Verpackung unr des Verschlusses urkundlich fest- 
gestellt, bb der Inhalt der Sendung noch vollständig vorhanden ist. 
3) Fahrpoststücke, welche in äußerlich verletztem Zustande bei der Poststelle des Be- 
stimmungsorts ankommen, sind im Postlokale in Gegenwart des Adressaten urkundlich 
zu croffnen. Im Falle einer wirklichen Beschädigung oder eines Verlustes am Inhalte 
ist der Erfund urkundlich festzustellen. 
8. 15. 
Bestellung der Postsendungen. 
1) Die bei der Poststelle des Bestimmungsorts eingelaufenen Postsendungen, mit 
Ausnabme der Postsachen für Gefachhalter und der Poste-restante-Sendungen (I#. 18, 
10), werden den Aoressaten innerhalb des Postorts in die Wohnung geliefert. 
Diejenigen, welche zwar noch auf der Markung des Postorts, jedoch außerhalb des 
letzteren so entfernt von dem Postlokale wohnen, daß eine Belieferung durch Postbedienstete 
nicht stattfindet, haben entweder eine Person im Postorte zu der Empfangnahme der Post- 
sendungen zu bevollmächtigen oder die Sendungen ohne Bezahlung einer Gefachgebühr 
(. 18) auf der Post abzuhelen. 
Die Sendungen an Aoressaten, welche in Orten ohne Post wohnen und kein Gefach 
halten, werden durch die biezu aufgestellten öffentlichen Boten beliefert.
	        
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