Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

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2) Die Bestellung erfolgt in den für die einzelnen Poststellen festgesetzten Fristen, 
und zwar möglichst bald nach der Ankunft der Postsendungen. Expreßbriefe und Cstafet- 
tensend ungen werden sogleich nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu jeder Tageszeit 
beliefert (88. 38 und 76). 
3) Rekommandirte Briefe, Fahrpost- und Estafettensendungen werden in ein Belie- 
ferungsbuch eingetragen, in welchem von dem Avressaten oder dessen Bevollmächtigten der 
Empfang zu bescheinigen ist. Bei Erpreßbriefen und Estafettensendungen ist zugleich vie 
Zeit der Belieferung und bei rekommandirten Briefen und Fahrpostsendungen mit Rück- 
scheinen (Retour-Recepissen) der Empfang auch auf den letzteren zu beurkunden. 
Die Weigerung der Mdressaten, die Bescheinigung auszustellen, gilt als Verweigerung 
der Annahme der Sendung selbst. » 
Die Empfangsbescheinigung muß deutlich durch die vollständige Namensunterschrift 
mittelst Tinte geschehen. Eine Bescheinigung mittelst Handzeichens oder Bleistifts ist nicht 
zulässig. Ist der Emrfänger des Schreibens unkundig oder hieran verhindert, so ist die 
Uebergabe der Sendung im Beisein einer dritten Person zu vollziehen, welche das von 
dem Empfänger beizufügende Handzeichen vurch ihre Namensunterschrift zu beglaubigen hat. 
In allen Fällen, wo der Austräger den Adressaten nicht selbst antrifft und die Post. 
sendung einer anderen zur Empfangnahme berechtigten Person (S§. 16, 17) ausbändigt, 
bat die letztere bei der Empfangobescheinigung ihrer eigenen Namensunterschrift das Wort 
„für“ und den Namen des Adressaten beizufügen. 
4) Sendungen mit zollamtlichem Verschlusse werden von der Abgabe-Poststelle an 
die Zollbehorde ausgefolgt. Den Avdressaten werven lediglich die zu den Sendungen ge 
böorigen Begleitbriefe zur Empfangs-Legitimation gegenüber der Zollbeborde gegen Beschei- 
nigung im Postbelieferungsbuch und gegen Entrichtung der Postgebühren zugestellt. 
5) Briefe (mit Ausnahme der Expreßbriefe), Zeitungen (K. 43) und Fahrpos= 
Gegenstände werden innerhbalb der Postorte unentgeltlich bestellt. 
6) Die Verweigerung der Annabme einer Postsendung mit Ausnahme der Nach 
nahmesend#ungen §. 23, Lit. c. unr K. 71, Ziff. 8 hat der Aovressat sogleich bei der Be- 
stellung zu erklären. Hat derselbe die Sendung einmal angenommen, so ist er zur 
Entrichtung der darauf baftenden Postgebühren verpflichtet und kann sich bievon durch 
spätere Ruckgabe der Sendung in der Regel nicht befreien.
	        
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