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2) Die Bestellung erfolgt in den für die einzelnen Poststellen festgesetzten Fristen,
und zwar möglichst bald nach der Ankunft der Postsendungen. Expreßbriefe und Cstafet-
tensend ungen werden sogleich nach ihrem Eintreffen am Bestimmungsort zu jeder Tageszeit
beliefert (88. 38 und 76).
3) Rekommandirte Briefe, Fahrpost- und Estafettensendungen werden in ein Belie-
ferungsbuch eingetragen, in welchem von dem Avressaten oder dessen Bevollmächtigten der
Empfang zu bescheinigen ist. Bei Erpreßbriefen und Estafettensendungen ist zugleich vie
Zeit der Belieferung und bei rekommandirten Briefen und Fahrpostsendungen mit Rück-
scheinen (Retour-Recepissen) der Empfang auch auf den letzteren zu beurkunden.
Die Weigerung der Mdressaten, die Bescheinigung auszustellen, gilt als Verweigerung
der Annahme der Sendung selbst. »
Die Empfangsbescheinigung muß deutlich durch die vollständige Namensunterschrift
mittelst Tinte geschehen. Eine Bescheinigung mittelst Handzeichens oder Bleistifts ist nicht
zulässig. Ist der Emrfänger des Schreibens unkundig oder hieran verhindert, so ist die
Uebergabe der Sendung im Beisein einer dritten Person zu vollziehen, welche das von
dem Empfänger beizufügende Handzeichen vurch ihre Namensunterschrift zu beglaubigen hat.
In allen Fällen, wo der Austräger den Adressaten nicht selbst antrifft und die Post.
sendung einer anderen zur Empfangnahme berechtigten Person (S§. 16, 17) ausbändigt,
bat die letztere bei der Empfangobescheinigung ihrer eigenen Namensunterschrift das Wort
„für“ und den Namen des Adressaten beizufügen.
4) Sendungen mit zollamtlichem Verschlusse werden von der Abgabe-Poststelle an
die Zollbehorde ausgefolgt. Den Avdressaten werven lediglich die zu den Sendungen ge
böorigen Begleitbriefe zur Empfangs-Legitimation gegenüber der Zollbeborde gegen Beschei-
nigung im Postbelieferungsbuch und gegen Entrichtung der Postgebühren zugestellt.
5) Briefe (mit Ausnahme der Expreßbriefe), Zeitungen (K. 43) und Fahrpos=
Gegenstände werden innerhbalb der Postorte unentgeltlich bestellt.
6) Die Verweigerung der Annabme einer Postsendung mit Ausnahme der Nach
nahmesend#ungen §. 23, Lit. c. unr K. 71, Ziff. 8 hat der Aovressat sogleich bei der Be-
stellung zu erklären. Hat derselbe die Sendung einmal angenommen, so ist er zur
Entrichtung der darauf baftenden Postgebühren verpflichtet und kann sich bievon durch
spätere Ruckgabe der Sendung in der Regel nicht befreien.