An Stelle des gitbigen Buchstabens „b“ (Sonstige Grundstücke) tritt ‚e“
II. Zu A Abteilung
„a“ erhält die Infang-»anfbcninAbtcilunglnutcrnundbaufgeführten
Grundstücken.“
„b“ erhält die Fassung: „auf den in Abteilung 1 unter c aufgeführten
sonstigen Grundstücken“.
III. Zu B Nr. 6:
Hinter den Worten: „in welchem Bundesstaate liegen sie?" wird eingefügt:
„Gehören zum Nachlasse Grundstücke im Auslande und wo licgen sie?“
IV. B Nr. 8 erhält folgende Fassung:
„Sind die im Nachlaßverzeichnis in Abteilung 1 unter a und d aufgeführeen
Grundstücke innerhalb der dem Anfalle vorhergehenden fünf oder
zehn Nre Gegenstande eines stenerflichtgen Erwerbs gewesen? — ja
oder nei —: ..,, — innerhalb fünf oder 10 Jahren
Bezeichnung des damaligen Erblassers
nach Namen, Stand, WW Sterbetg und Jahr
d diese Grundstücke chva in den beleihneien
Zeitraum gegen Entgelt veränper worden? ja oder #
. Wann und an wen hat die untu sattgesunden
Eiw an lblommuinge oder Ehegatten
V. Zu B Nr. 10:
Die Worte „nach dem 1. Juli 1906“ konnnen in Wehfall.
8 10.
Die Vorschriften der 83 15 bis 22 der Ausführungsbestimmungen, betreffend
die Ermittelung des Ertragswertes bei land= und forstwirtschaftlichen Grundstücken
finden auf Gärtnerei-Grundstücke sinngemäße Anwendung.
Bezüglich der Ermittlung des Ertragswertes bei bebauten Grundstücken,
die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, wird folgendes
angeordnet:
1. Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet gewesen, so ist der durchschnittliche
Jahresmiet= oder pachtertrag aus dem Miet= oder Pachterlöse zu
berechnen, der auf Grund der Miet= oder Pachtverträge in den letzten drei
Jahren zu erzielen war. Ausfälle an Miet= oder Pachtgeldern infolge
Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder aus anderen Gründen dürfen
nicht berücksichtigt werden. Soweit das Grundstück zum Teil oder zeitweise
nicht vermietet oder nicht verpachtet war, ist für den vom Erblasser
selbst benutzt gewesenen oder aus einem anderen Grunde unvermietet
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