Full text : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1917. (66)

An  Stelle  des  gitbigen  Buchstabens  „b“  (Sonstige  Grundstücke)  tritt  ‚e“
II.  Zu  A  Abteilung

„a“  erhält  die  Infang-»anfbcninAbtcilunglnutcrnundbaufgeführten
  Grundstücken.“

„b“  erhält  die  Fassung:  „auf  den  in  Abteilung  1  unter  c  aufgeführten
sonstigen  Grundstücken“.

III.  Zu  B  Nr.  6:
Hinter  den  Worten:  „in  welchem  Bundesstaate  liegen  sie?"  wird  eingefügt:
  „Gehören  zum  Nachlasse  Grundstücke  im  Auslande  und  wo  licgen  sie?“
IV.  B  Nr.  8  erhält  folgende  Fassung:

„Sind  die  im  Nachlaßverzeichnis  in  Abteilung  1  unter  a  und  d  aufgeführeen
  Grundstücke  innerhalb  der  dem  Anfalle  vorhergehenden  fünf  oder
zehn  Nre  Gegenstande  eines  stenerflichtgen  Erwerbs  gewesen?  —  ja
oder  nei  —:  ..,,  —  innerhalb  fünf  oder  10  Jahren

Bezeichnung  des  damaligen  Erblassers
nach  Namen,  Stand,  WW  Sterbetg  und  Jahr
d  diese  Grundstücke  chva  in  den  beleihneien
Zeitraum  gegen  Entgelt  veränper  worden?  ja  oder  #
.  Wann  und  an  wen  hat  die  untu  sattgesunden
Eiw  an  lblommuinge  oder  Ehegatten
V.  Zu  B  Nr.  10:
Die  Worte  „nach  dem  1.  Juli  1906“  konnnen  in  Wehfall.
8  10.

Die  Vorschriften  der  83  15  bis  22  der  Ausführungsbestimmungen,  betreffend
die  Ermittelung  des  Ertragswertes  bei  land=  und  forstwirtschaftlichen  Grundstücken
finden  auf  Gärtnerei-Grundstücke  sinngemäße  Anwendung.

Bezüglich  der  Ermittlung  des  Ertragswertes  bei  bebauten  Grundstücken,
die  Wohnzwecken  oder  gewerblichen  Zwecken  zu  dienen  bestimmt  sind,  wird  folgendes
angeordnet:

1.  Ist  das  Grundstück  vermietet  oder  verpachtet  gewesen,  so  ist  der  durchschnittliche
  Jahresmiet=  oder  pachtertrag  aus  dem  Miet=  oder  Pachterlöse  zu
berechnen,  der  auf  Grund  der  Miet=  oder  Pachtverträge  in  den  letzten  drei
Jahren  zu  erzielen  war.  Ausfälle  an  Miet=  oder  Pachtgeldern  infolge
Zahlungsunfähigkeit  des  Schuldners  oder  aus  anderen  Gründen  dürfen
nicht  berücksichtigt  werden.  Soweit  das  Grundstück  zum  Teil  oder  zeitweise
  nicht  vermietet  oder  nicht  verpachtet  war,  ist  für  den  vom  Erblasser
selbst  benutzt  gewesenen  oder  aus  einem  anderen  Grunde  unvermietet

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