Full text : Staatslehre.

96  Das  Koͤnigtum.

einer  positiven  Handlung  gegen  seine  sittliche  lberzeugung
genötigt  wird,  kann  sein  Amt  aufgeben;  aber  das  Königtum
  ist  nicht  auf  eine  fortwährende  Abdankung  berechnet,  daß
der  Koͤnig  die  Krone  niederlege  wie  ein  Minister  sein  Portefeuille.
  Verfassungsmäßig  muß  deshalb  das  Veto  des
Konigs  ohne  Grenze  sein,  sonst  ist  er  nicht  mehr  König,  tatsächlich
  hat  es  immer  eine  Grenze  an  der  Rotwendigkeit  der
Dinge,  an  der  unwiderstehlichen  Macht  des  geschichtlichen
Fortganges.

Aber  auch  eine  Macht  der  positiven  Herrschaft  muß  der
König  innerhalb  der  Schranke  des  Gesetzes  und  der  Mitwirkung
  der  berufenen  Organe  besitzen.  Es  ist  ein  falsches  Bestreben,
  welches,  damit  der  Staat  nicht  von  der  zufälligen
Beschaffenheit  des  Königs  abhänge,  den  Einfluß  seiner  Persönlichkeit
  auszuschließen  sucht,  ihn  darauf  einschränkt,  das
von  andern  Beschlossene  zu  besiätigen,  den  Punkt  auf  das  i
zu  setzen,  so  daß  er,  selbst  willenlos,  nur  durch  sein  unentfernbares
  Dasein  den  aͤnßeren  Halt  gewähre,  gleichsam  ein
bloßer  Pfosten,  an  welchem  der  Staat  befestigt  wird.  Auch
das  ist  gegen  den  Sinn  und  die  Stiftung  des  Königtums.
Soll  der  König  der  Herrschaft  des  Staats  den  Vorzug  der
Persönlichkeit  erteilen,  so  muß  er  sie  auch  als  Person,  d.  i.
in  seiner  Freiheit  gebrauchen  können.  Allerdings  wird  dadurch
  ein  beträchtlicher  Teil  von  Wohl  und  Wehe  des  Volkes
in  die  Hände  eines  Menschen  gelegt.  Allein  dies  ist  nicht
etwa  ein  Fluch  des  Königtums  im  Gegensatz  zu  anderen  Verfassungen,
  sondern  es  ist  der  allgemeine  Fluch  des  zeitlichen
Daseins  im  Gegensatve  zum  ewigen,  daß  die  Menschheit  nicht
in  Gott  ist  und  von  ihm  selbst  beherrscht  wird.  So  lange
dieses  dauert,  miussen  Menschen  über  Menschen  herrschen,  so
lange  wird  und  muß  es  ein  Glück  bleiben,  wenn  ein  edler
und  weiser  Regent,  und  ein  Ungluck,  wenn  ein  unfähiger  oder
unwürdiger  das  Zepter  führt.  Macht  man  aber
den  König  zum  bloßen  Schattenkönig,  so  verschwindet  damit