96 Das Koͤnigtum.
einer positiven Handlung gegen seine sittliche lberzeugung
genötigt wird, kann sein Amt aufgeben; aber das Königtum
ist nicht auf eine fortwährende Abdankung berechnet, daß
der Koͤnig die Krone niederlege wie ein Minister sein Portefeuille.
Verfassungsmäßig muß deshalb das Veto des
Konigs ohne Grenze sein, sonst ist er nicht mehr König, tatsächlich
hat es immer eine Grenze an der Rotwendigkeit der
Dinge, an der unwiderstehlichen Macht des geschichtlichen
Fortganges.
Aber auch eine Macht der positiven Herrschaft muß der
König innerhalb der Schranke des Gesetzes und der Mitwirkung
der berufenen Organe besitzen. Es ist ein falsches Bestreben,
welches, damit der Staat nicht von der zufälligen
Beschaffenheit des Königs abhänge, den Einfluß seiner Persönlichkeit
auszuschließen sucht, ihn darauf einschränkt, das
von andern Beschlossene zu besiätigen, den Punkt auf das i
zu setzen, so daß er, selbst willenlos, nur durch sein unentfernbares
Dasein den aͤnßeren Halt gewähre, gleichsam ein
bloßer Pfosten, an welchem der Staat befestigt wird. Auch
das ist gegen den Sinn und die Stiftung des Königtums.
Soll der König der Herrschaft des Staats den Vorzug der
Persönlichkeit erteilen, so muß er sie auch als Person, d. i.
in seiner Freiheit gebrauchen können. Allerdings wird dadurch
ein beträchtlicher Teil von Wohl und Wehe des Volkes
in die Hände eines Menschen gelegt. Allein dies ist nicht
etwa ein Fluch des Königtums im Gegensatz zu anderen Verfassungen,
sondern es ist der allgemeine Fluch des zeitlichen
Daseins im Gegensatve zum ewigen, daß die Menschheit nicht
in Gott ist und von ihm selbst beherrscht wird. So lange
dieses dauert, miussen Menschen über Menschen herrschen, so
lange wird und muß es ein Glück bleiben, wenn ein edler
und weiser Regent, und ein Ungluck, wenn ein unfähiger oder
unwürdiger das Zepter führt. Macht man aber
den König zum bloßen Schattenkönig, so verschwindet damit