Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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S. 5. 
Jeder ordentliche Lehrkurs schließt mit einer Prüfung, bei welcher die Theilnehmer 
die erlangte Befähigung für Uebernahme ves Turnunterrichts an öffentlichen Schulen nach- 
zuweisen haben. 
Die Prüfungscommission besteht aus dem vom Stuvienrath abgeordneten Commissär, 
welcher den Vorsitz führt, aus dem Vorstande, dem Hauptlehrer und dem ärztlichen Hilfs- 
lehrer der Anstalt und einem anderen Turnlehrer einer öffentlichen Bildungsanstalt, wel- 
chen der Studienrath jeweils besonders dazu beruft. " 
Die Befähigung der Geprüften, sowie der Grad der Befähigung, welcher in den 
Prüfungszeugnissen nach drei Classen (l. obere, II. mittlere, III. untere) auszudrücken ist, 
wird von der Commission durch Stimmenmehrheit festgestellt. 
Ueber das Ergebniß der Prüfung ist von dem Vorsitzenden der Prüfungscommission 
unter Anschluß der Akten Vortrag an den Studienrath zu erstatten, von welchem die Prü- 
fungszeugnisse ausgefertigt und den Betheiligten zugestellt werden. 
S. 6. 
Denjenigen, welche in Folge der Prüfung ein Befähigungszeugniß nicht erlangen, 
kann die Wiederholung der Prüfung innerhalb einer zu bestimmenden Frist von dem 
Studienrath auferlegt werden. 
Auf die einer sochen Auflage nicht Nachkommenden findet die Bestimmung des §. 3, 
Absatz 4 Anwendung. 
S. 7. 
Zu den an die Lehrkurse der Turnlehrerbildungsanstalt sich anschließenden Prüfungen 
sind auch Solche zuzulassen, welche sich anderwärts zur Uebernahme von Turnlebrerstellen 
vorbereitet haben. Dieselben haben sich jeroch in ihren an den Studienrakh zu richtenden 
Meldungen um Zulassung über die Art und Weise ibrer Vorbereitung des Näheren aus- 
zuweifen.
	        
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