Contents : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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des  Verbotes,  Eier  oder  Junge  von  jagdbarem  Federwild  auszunehmen,  auf  8.  368
Ziffer  11  des  Strafgesetzbuches  und  hinsichtlich  des  Schutzes  der  Vögel  auf  Unsere
Verordnung  vom  16.  August  1878  hingewiesen.
Unsere  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen  sind  mit  der  Vollziehung
dieser  Verordnung  beauftragt.

Gegeben  Schloß  Friedrichshafen,  den  12.  August  1878.

Karl.

Mittnacht.  Renner.  Geßler.  Sick.
Auf  Befehl  des  Königs:
Für  den  Kabinets-Chef:
Griesinger.

tKüönigliche  Verordnung,  betreffend  den  Schutz  der  Vögel.  Vom  16.  August  1878.

Karl,  oon  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Auf  Grund  des  Artikels  12  Absatz  2  des  Gesetzes  vom  27.  Oktober  1855,  betreffend
  die  Regelung  der  Jagd,  und  unter  Bezugnahme  auf  Artikel  40  des  Gesetzes  vom
27.  Dezember  1871,  betreffend  Aenderungen  des  Polizeistrafrechts  bei  Einführung  des
Strafgesetzbuchs  für  das  deutsche  Reich,  verordnen  und  verfügen  Wir  hinsichtlich  des
Schutzes  der  Vögel  nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  wie  folgt:

8.  1.

Es  ist  zu  jeder  Zeit  des  Jahres  verboten,  Vögel  der  nachbezeichneten  Arten  zu  fangen
oder  zu  tödten,  oder  denselben  zum  Zweck  des  Fangens  oder  Tödtens  nachzustellen.

Diesen  unbedingten  Schutz  genießen:

alle  Laubvögel  und  Grasmücken,

die  Erdsänger  (Nachtigall,  Roth=  und  Blaukehlchen  und  Sprosser),
die  Rohrsänger,

die  Schmätzer,