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Artikel VI.
An die Stelle des Artikels 18 treten folgende Bestimmungen:
Die contrahirenden Regierungen nehmen für die Bildung der Tarife, aus welchen
sich der internationale Tarif zusammensetzt, folgende Grundlagen an:
Gebuͤhren Zuschlag
Entfernung für ein Telegramm von für jede weiteren
1 bis 20 Worten. 10 Worte.
deush sten) in der Schweih, ätterreichfürdruusahshweizer.önerreich.firdenischfchwei
Zonen. Telegraphenvereine
geograph. Meilen Kilometer fl. kr.] . k.Fr. Ct..krr.. kr. Fr. Et.
I. bis 10 bis 100 ([— 401— 28. 1 —— 20|— 14|— 50
II. über 10 bis 45 Üüber 100— 80— 5622 —— 40— 288—
III. Rfber 45 bis 100 „ „ 1 200 23 —— 60— 421 50
IV. über 100 „ „ 1 600 54 —— 80— 502 —
Artikel VII.
An die Stelle des Artikels 19 ist zu setzen:
Bei Ermittlung der Beförderungsgebühren wird grundsätzlich der Weg, welchen ein
Telegramm im Gebiete der Schweiz und des deutsch-österreichischen Telegraphen-Vereins
zurückzulegen hat, beiderseits in gerader Linie berechnet und zwar von der Abgangsstation
bis zu dem Punkte, wo das Telegramm die Grenze erreicht und von da bis zur Adreß=
station. Auf gleiche Weise wird die Gebühr der transttirenden Telegramme von Grenz=
punkt zu Grenzpunkt bemessen.
Zur Vereinfachung der Tarife für den Verkehr zwischen dem deutsch-österreichischen
Telegraphen-Vereine und der Schweiz wird die Tare ohne Räcksicht auf den wirklichen
Beförderungsweg nach dem nächstgelegenen Anschlußpunkte berechnet, so daß zwischen einer
Station des deutsch-österreichischen Telegraphen-Bereins und einer solchen ver Schweiz
stets nur ein Tarifsatz in Anwendung kommt, welches auch der von dem Telegramme wirk-
lich zurückgelegte Weg seyn mag.
In gleicher Weise sollen vie durch den deutsch-österreichischen Telegraphen-Verein und
durch die Schweiz transitirenden Telegramme behandelt werden, der Art, daß die mit den
angrenzenden Staaten über den gegenseitigen Verkehr jeweilen geltenden Tarifgrundlagen
auch auf den Transitverkehr Anwendung finden.