Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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8. 4. 
Die Zahl der Aufzunehmenden ist durch den Lehrzweck und die Räumlichkeits-Verhält- 
nisse der Anstalt bestimmt. 
Der wirklichen Aufnahme geht ein Erkenntniß der Anstaltsvorsteher oder in Anstands- 
fällen der Aufsichtskommission voran. 
8. 5. 
Unentgeltlich sind unter allen Umständen aufzunehmen: 
1) arme Heimath-Angehörige der Stadt Stuttgart; 
2) diejenigen ausländischen armen Frauenspersonen, welche zufällig von der Geburts- 
noth in Stuttgart überfallen werden, ohne daß vermöge eines Staatsvertrags von 
einer auswärtigen offentlichen Kasse Ersatz für die auf sie verwendeten Kosten zu. 
leisten wäre. " 
§.6. 
Unentgeltliche Aufnahme findet ferner statt: 
1) bei Schwangeren, welche sich drei bis vier Wochen vor dem muthmaßlichen Ende 
ihrer Schwangerschaft bei dem ärztlichen Vorsteher der Anstalt ordnungsmäßig an- 
melden und an dem von demselben bestimmten, in der Aufnahmekarte zu bezeich- 
nenden Termin eintreten; 
bei Schwangeren, welche in Folge notorifch eingetretener frühzeitiger Geburt in 
Wehen in die Anstalt eintreten; 
bei solchen, welche nach gehöriger Anmeldung an dem ihnen bezeichneten Termine 
wegen augenblicklicher Ueberfüllung der Anstalt nicht aufgenommen werden konnten 
und daher bis zum Anfang ihrer Geburt genöthigt waren, zu Hause zu bleiben. 
8. 7. 
Gegen einen jeweilig zu regulirenden ermäßigten Kostenersatz werden auf- 
genommen: 
1) diejenigen Schwangeren, welche in rechtzeitigen Wehen in die Anstalt kommen 
und sich nicht vorber angemeldet haben; 
2) diejenigen, welche sich zwar hiefür angemeldet haben, aber nicht auf den ihnen in 
dem Aufnahmescheine bestimmten Termine eintraten, den Fall einer notorisch früh- 
zeitig eingetretenen Geburt ausgenommen; 
3) diejenigen, welche nach bereits stattgehabter Entbindung in die Anstalt kommen, 
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