Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1864. (41)

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2) über einen unbescholtenen Lebenswandel durch ein Zeugniß des Stiftungsratbs; 
3) über ihre Bildungsfähigkeit durch ein Zeugniß des Oberamtsarztes, welches sich 
über Verstandeskräfte, Schulkenntnisse, Gesundheit, Körperbau und über sonstige 
auf die Bildungsfähigkeit einwirkende Momente der Bittstellerin auszusprechen hat. 
Hiebei ist es Pflicht des Oberamtsarztes, auf die Wahl tüchtiger Frauenspersonen 
moͤglichst hinzuwirken, auch Schwangere vorläufig zurüͤckzuweisen; 
4) über die Sicherstellung des Kostenersatzes für die Anstalt. 
S. 17. 
Die von einer Schülerin für Wohnung und Kost in der Anstalt zu leistende Aversal- 
Entschädigung wird von Zeit zu Zeit nach den jeweiligen Preisen der Lebensbedürfnisse 
bestimmt. 
Die Kosten der Anschaffung des Lehrbuches und etwaiger Geräthschaften werden be- 
sonders berechnet. 
Auch in Stuttgart wohnhafte Schülerinen müssen Kost und Wohnung gegen den fest- 
gesetzten Ersatz in der Anstalt nehmen. 
* S 18. 
Die Sicherstellung der Anstalt wegen des Kostenersatzes erfolgt: 
a) bei Schülerinen, welche auf Kosten einer Gemeinde unterrichtet werden sollen, durch 
einen beglaubigten Auszug aus dem Protokolle des Stiftungsraths, in welchem die 
obrigkeitliche Wahl der Schülerin und die Zusicherung des Kostenersatzes ent- 
balten ist; 
b) bei anderen Schülerinen entweder durch ein gemeinderäthliches Zeugniß, nach wel- 
chem die Schülerin den Aversal-Ersatz baar zu bezahlen im Stande ist, oder durch 
einen gemeinderäthlich als zureichend beurkundeten Bürgschein. 
Anmeldungs-Eingaben von Schülerinen, welche auf Kosten einer Gemeinde unterrichtet 
werden sollen, sind von dem Stiftungsrath an das Bezirksamt einzusenden, welches die- 
selben nach vorgängiger Prüfung und Vervollständigung der Belege und Erklärungen, sowie 
unter Beglaubigung eines etwaigen unaufschieblichen Bedürfnisses den Vorstehern der Lan- 
veshebammenschule mitzutbeilen hat. 
8. 19. 
Mehr als dreißig Schülerinen sollen in der Regel zu einem Lehrkurse nicht zuge- 
lassen werden.
	        
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