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492 Anhang VI. Börsengesetz vom 8. Mai 1908. 8 24—33.
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Die Berufungskammer kann zur Aufklärung des Sachverhalts
vorherige Beweiserhebungen veranlassen.
Auf das Verfahren vor der Berufungskammer finden die Vorschriften
der §§ 11, 14, 15 und 16 Anwendung.
§ 24. Über jede Vernehmung in der Voruntersuchung und über
die Hauptverhandlung ist durch einen vereideten Protokollführer ein
Protokoll aufzunehmen.
§ 25. Neben der Strafe kann auf vollständigen oder teilweisen
Ersatz der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen erkannt
werden.
§ 26. Die Gerichte sind verpflichtet, dem Ersuchen des Ehrengerichts
sowie der Berufungskammer um Vernehmung von Zeugen
und Sachverständigen zu entsprechen.
§ 27. Die mit der Aufsicht über die Börsen betrauten Organe
sind verpflichtet, Handlungen der Börsenbesucher, welche zu einem
ehrengerichtlichen Verfahren Anlaß geben, zur Kenntnis des Staatskommissars
oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, zur Kenntnis
des Ehrengerichts zu bringen.
§ 28.1 Eine Vereinbarung, durch welche die Beteiligten sich
der Entscheidung eines Börsenschiedsgerichts unterwerfen, ist nur
verbindlich, wenn beide Teile zu den Personen gehören, die nach
§ 53 Börsentermingeschäfte abschließen können, oder wenn die Unterwerfung
unter das Schiedsgericht nach Entstehung des Streitfalls
erfolgt.
II. Feststellung des Börsenpreises und Maklerwesen.
§ 29. Bei Waren oder Wertpapieren, deren Börsenpreis amtlich
festgestellt wird, erfolgt diese Feststellung sowohl für Kassa= wie
für Zeitgeschäfte durch den Börsenvorstand, soweit die Börsenordnung
nicht die Mitwirkung von Vertretern anderer Berufszweige vorschreibt.
Bei der Feststellung darf außer dem Staatskommissare, dem
Börsenvorstande, den Börsensekretären, den Kursmaklern und den
Vertretern der beteiligten Berufszweige, deren Mitwirkung die Börsenordnung
vorschreibt, niemand zugegen sein.
Als Börsenpreis ist derjenige Preis festzusetzen, welcher der wirklichen
Geschäftslage des Verkehrs an der Börse entspricht.
§ 30. Zur Mitwirkung bei der amtlichen Festsetzung des Börsen=.
1 Fassung des G 8./5. 08.