Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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2) die in der Ziffer 1 nicht begriffenen Kosten der Bewachung und Verwahrung 
des Schiffes und seines Zubehöres seit der Einbringung des Schiffes in den 
letzten Hafen, falls das Schiff im Wege der Zwangsvollstreckung verkauft ist; 
3) die öffentlichen Schiffs-, Schifffahrts= und Hafenabgaben, insbesondere die Ton- 
nen-, Leuchtfeuer-, Quarantäne= und Hafengelder; 
4) die aus den Dienst= und Heuerverträgen herrührenden Forderungen der Schiffs- 
besatzung; 
5) die Lootsengelder, sowie die Bergungs-, Hülfs-, Loskaufs= und Reclamekosten; 
6) die Beiträge des Schiffes zur großen Haverei; 
7) die Forderungen der Bodmereigläubiger, welchen das Schiff verbodmet ist, sowie 
die Forderungen aus sonstigen Creditgeschäften, welche der Schiffer als solcher 
während des Aufenthaltes des Schiffes außerhalb des Heimathshafens in Noth= 
fällen abgeschlossen hat (Art. 497, 510), auch wenn er Miteigenthümer oder 
Alleineigenthümer des Schiffes ist; den Forderungen aus solchen Creditgeschäften 
stehen die Forderungen wegen Lieferungen oder Leistungen gleich, welche ohne 
Gewährung eines Credites dem Schiffer als solchem während des Aufenthaltes 
des Schiffes außerhalb des Heimathshafens in Nothfällen zur Erhaltung des 
Schiffes oder zur Ausführung der Reise gemacht sind, soweit diese Lieferungen 
oder Leistungen zur Befriedigung des Bedürfnisses erforderlich waren; 
8) die Forderungen wegen Nichtablieferung oder Beschädigung der Ladungsgüter 
und der im zweiten Absatze des Artikels 674 erwähnten Reiseeffecten; 
9) die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen aus Rechtsgeschäf- 
ten, welche der Schiffer als solcher kraft seiner gesetzlichen Befugnisse und nicht 
mit Bezug auf eine besondere Vollmacht geschlossen hat (Artikel 452, Ziffer 1), 
sowie die nicht unter eine der vorigen Ziffern fallenden Forderungen wegen Nicht- 
erfüllung oder wegen unvollständiger oder mangelhafter Erfüllung eines von dem 
Rheder abgeschlossenen Vertrages, insofern die Ausführung des letzteren zu den 
Dienstobliegenheiten des Schiffers gehört hat (Artikel 452, Ziffer 2); 
10) die Forderungen aus dem Verschulden einer Person der Schiffsbesatzung (Ar- 
tikel 451 und 452, Ziffer 3), auch wenn dieselbe zugleich Miteigenthümer oder 
Alleineigenthümer des Schiffes ist.
	        
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