Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

199 
Art. 783. 
Es können insbesondere versichert werden: 
das Schiff; 
die Fracht; 
die Ueberfahrtsgelder; 
die Güter; 
die Bodmereigelder; 
die Havereigelder; 
andere Forderungen, zu deren Deckung Schiff, Fracht, Ueberfahrtsgelder oder Güter dienen; 
der von der Ankunft der Güter am Bestimmungsort erwartete Gewinn (imaginäre 
Gewinn); 
die zu verdienende Provision; 
die von dem Versicherer übernommene Gefahr (Rückversicherung). 
In der einen dieser Versicherungen ist die andere nicht enthalten. 
Art. 784. 
Die Heuerforderung des Schiffers und der Schiffsmannschaft kann nicht versichert 
werden. "= 
Art. 785. 
Der Versicherungsnehmer kann entweder sein eigenes Interesse (Versicherung für 
eigene Rechnung) oder das Interesse eines Dritten (Versicherung für fremde Rechnung) 
und in dem letzteren Falle mit oder ohne Bezeichnung der Person des Versicherten unter 
Versicherung bringen. 
Es kann im Vertrage auch unbestimmt gelassen werden, ob die Versicherung für 
eigene oder für fremde Rechnung genommen wird (für Rechnung „wen es angeht"). 
Ergibt sich bei einer Versicherung für Rechnung „wen es angeht,“ daß dieselbe für 
fremde Rechnung genommen ist, so kommen die Vorschriften über die Versicherung für 
fremde Rechnung zur Anwendung. 
Die Versicherung gilt als für eigene Rechnung des Versicherungsnehmers geschlossen, 
wenn der Vertrag nicht ergibt, daß sie für fremde Rechnung oder für Rechnung „wen 
es angeht“ genommen ist. 
Art. 786. 
Die Versicherung für fremde Rechnung ist für den Versicherer nur dann verbindlich,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.