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die Besoldungs-Verhältnisse der Beamten bei den Zoll-Erhebungs= und Ausfsichts-
Bebörden, ingleichen bei den Zolloirektionen in möglichste Uebereinstimmung zu
bringen. 6
Die kontrabirenden Staaten machen sich verbindlich, für die Diensttreue der bei der
Zollverwaltung von ihnen angestellten Beamten und Diener und für die Sicherheit der
Kassenlokale und Geldrransporte in der Art zu haften, daß Ausfälle, welche an den Zoll-
Einnahmen vurch Dienst-Untreue eines Angestellten erfolgen, oder aus der Entwendung
bereits eingezahlter Gelder entstehen, von derjenigen Regierung, welche den Beamten an-
gestellt bat, over welche die entwendeten Bestände erhoben hatte, ganz allein zu vertreten
sind und bei der Revenüentheilung vem betreffenden Staate zur Last fallen.
In Betracht, daß die Kosten für die inneren Steuerämter oder Hallämter oder Pack-
böfe einem jeden der kontrahirenden Staaten zur Last fallen, bleibt es jerem derselben
überlassen, solche Aemter innerhalb seines Gebietes in beliebiger Zahl zu errichten, so daß
in Beziehung auf deren Kompetenz und Personal-Bestellung keine anderen als diejenigen
Beschränkungen eintreten, welche aus der Vereins-Zollordnung und den bestebenden Instruk-
lionen und Verabredungen bervorgeben.
Der gesammte amtliche Schriftwechsel in den gemeinschaftlichen Zollangelegenheiten
zwischen den Bebörden und Beamten der Vereinsstaaten im ganzen Umfange des Zoll=
vereins soll auf den Brief= und Fahrposten portofrei befördert werden und es ist zur Be-
gründung dieser Portofreibeit die Korrespondenz der gedachten Art mit der äußeren Be-
zeichnung „Zollvereinssache“ zu versehen.
Artikel 31.
Die kontrahirenden Staaten gestehen sich gegenseitig das Recht zu, den Haupt-Zoll-
Aemtern anderer Vereinsstaaten sowohl an den Grenzen, als im Innern (Haupt-Steuer-
Aemtern mit Niederlage) Kontroleure beizuordnen, welche von allen Geschäften derselben
und der Neben-Aemter in Bezichung auf das Abfertigungs-Verfahren und die Grenz-
bewachung Kenntniß zu nehmen, und auf Einbaltung eines gesetzlichen Verfahrens, ingleichen
auf die Abstellung etwaiger Mängel einzuwirken, übrigens sich jever eigenen Verfügung zu
enthalten haben.
Bei keinem Haupt-Zoll- resp. Haupt--Steueramte sollen jevoch gleichzeitig mehrere
Kontroleure anderer Vereinsstaaten stationirt werden.