Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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greifen des Betriebs der auf dieser Station zusammentreffenden Bahnen zu sichern 
und den Bedürfnissen der beiderseits betheiligten Bahnverwaltungen zu genügen. 
Die Königlich Württembergische Verwaltung wird sich zu diesem Zwecke mit 
der Großherzoglich Badischen Verwaltung ins Benehmen setzen. 3 
Der Großberzoglich Badischen Verwaltung wird für den Betrieb ver Verbin- 
dungsbahn die unentgeltliche Mitbenützung des Jartfelver Bahnhofs und der bierzu 
gehörigen Einrichtungen und Gebäude gestattet, soweit solches ohne Beeinträchtigung 
des Betriebs der Württembergischen Bahn zulässig ist und der Königlich Württem- 
bergischen Verwaltung hiedurch nicht ein Mehraufwand erwächst. 
Ist die Anlage und Einrichtung dieses Bahnhofs sammt Zugehörde in Folge der 
Einmündung der Verbindungsbahn mit einem Mehrkostenaufwand verbunden, so 
hat die Großherzoglich Badische Verwaltung auf Vorlage einer rechnungsgemäßen 
Nachweisung für den Mehraufwand einen entsprechenden Ersatz zu leisten. 
Einrichtungen und Gebäude, welche für die gemeinschaftliche Benützung beider 
Bahnverwaltungen bestimmt sind, sowie deren Ausrüstung mit beweglichen Gegen- 
ständen, an Maschinen, Werkzeugen, Expeditions- und Hausgeräthen aller Art sind 
auf Kosten der Königlich Württembergischen und Großberzoglich Badischen Bahn- 
verwaltung herzustellen und zu unterhalten. 
Bauprogramm und Plan für diese gemeinschaftlichen Einrichtungen und Gebäude 
werden von den beiden Verwaltungen festgestellt. 
Die Ausfübrung steht der Königlich Württembergischen Verwaltung zu, welche 
nach vollendeter Herstellung über den Kostenaufwand eine rechnungsgemäße Nach- 
weisung zu liefern hat und bis zur definitiven Abrechnung angemessene Abschlags- 
zahlungen erhält. 
Gebäude und Einrichtungen, welche ausschließlich für Zwecke der Großherzoglich 
Badischen Bahnverwaltung bestimmt sind, bat viese auf ihre Kosten herzustellen und 
zu unterhalten. Der Plan bierüber ist jedoch der Königlich Württembergischen 
Bahnverwaltung zur Kenntnißnahme mitzutheilen und sind deren Bemerkungen zu 
denselben thunlichst zu berücksichtigen. 
Für Beschädigungen an Gebäuven, Einrichtungen und Material auf der Wechsel- 
station, welche in gemeinschaftlicher oder gesonderter Benützung der beiden Verwal- 
tungen stehen, haftet, wenn solche nicht durch Zufall oder ordnungsmäßigen Ge-
	        
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