1370 Zahlungsbefehl.
Das rechtliche Derhältmi d. fürstlichen Kammergutes, Gött. 1861. — Handb. d. Deutschen Straf-
prozesses, 2 Bde., ebendas. 1861—1868. — Das Euccessionsrecht im Gesammthause Braunschweig-
Lüneburg, Leipz. 1862. — Zur Kritik der Bohlmann'schen Denkschrift über die Ansprüche
reußens auf Braunschweig, Gött. 1862. — Staaterechtliches Votum über die Schleswig-
olsteinische Successionsfrage, Gött. 1863. — Ueber Art. 84 der Preuß. Verfassungs-Urkunde,
Leipz. 1866. — Das Acenahumsrecht am Deutschen Kammergute, Gött. 1867. — Denkschrift
über den territorialen Umfang der standesherrlichen Vorrechte in Deutschland, Donaueschingen
1867. — Hochverrathsprozeß Platen-Hallermund, Münch. 1868. — Die Verfassungsänderung
nach Art. 78 der Norddeutschen Bundesverfassung, Braunschw. 1869. — Zur Frage von der
Reichskompetenz gegenüber dem Unfehlbarkeits-Dogma, Braunschw. 1871. — Das moderne
Schöffengericht ,Hest 12 der Deutschen Zeit= und Streitfragen von v. Holtzendorff und
Oncken), Berlin 1872. — Denkschrift betr. Herzogthum Arenberg-Meppen, Hann. 1872. —
Biele Abhandlungen im Archiv des Kriminalrechts, dessen Mitherausgeber er war (1838,
1839, 1840, 1841, 1842, 1848, 1845, 1846, 1850, 1851), in Goltdammer's Archiv Bd. III.,
V., XIX., im Gerichtssaal IX., XX., XXI., in Zeitschrift für die ges. Staatswissenschaft
1866. — Aegidi's Ztschr. für Deutsches Staatsrecht, 1867 u. a.
Lit.: Krit. V.J. Schrift XVII. 479—484. — Gerichtssaal XXVII. (1875) S. 505—516.
Teichmann.
Zahlungsbefehl, mandatum de solvendo (v. Bar, Suppl. Th. I. S. 75), ist
ein richterlicher Befehl, durch welchen in der Exekutionsinstanz dem Beklagten vor der
Verhängung der eigentlichen Exekutionsmaßregeln aufgegeben wird, binnen bestimmter
Frist bei Vermeidung der Exekution den Kläger freiwillig zu befriedigen. Eben
darum hat es nicht blos mandata de solvendo, sondern auch de restituendo 2c.
gegeben, je nach der Natur der Rechte, um deren Exekution es sich handelte. Insofern
die Exekution auf die Titel des rechtskräftigen Urtheils und der confessio in jure
hin im Mittelalter gewährt wurde, kam in Italien der Gebrauch aufs, sich über
eingegangene Schuldverhältnisse zunächst vor dem Richter und später vor dem Notar
ein Bekenntniß ablegen und dieses sammt einem Zahlungsbefehl des Richters, später
auch des Notars, in die Schuldurkunde aufnehmen zu lassen, um auf solche Weise
sich die Möglichkeit zu verschaffen, ohne vorgängigen Rechtsstreit sofort zur Exekution
zu gelangen. Aus solchen instrumenta confessionata sive guarentigiata, deren Er-
fordernisse im Laufe der Zeiten auf eine vertragsmäßige causa und ein Zahlungs-
versprechen reduzirt wurden, ward der Mandatsprozeß gegeben, welcher auf Antrag
mit einem mandatum de solvendo eröffnet wurde und, wenn dasselbe unbefolgt blieb,
zu weiteren Exekutionsmaßregeln führte. Die Mandate, die indessen auch auf
andere causae hin erlangt werden konnten, wurden gelegentlich mit dem Zusatze
erlassen, daß, wenn der Beklagte Gründe habe, weshalb er dem Befehl nicht nach-
kommen zu dürfen glaube, er dieselben binnen der Paritionsfrist anzubringen habe.
Der so entstandene Unterschied zwischen mandata sine clausula und cum clausula
hat manche Rechtslehrer veranlaßt, zwischen unbedingtem und bedingtem Mandats-
prozeß zu unterscheiden und letzteren auf bloßen Wahrscheinlichkeitsbeweis für den
Anspruch oder da, wo keine Einreden zu erwarten seien, zu gestatten. Dieses letztere
Verfahren mit bedingten Mandaten hat unter dem Namen Mahnverfahren in die
Hannover'sche Bürgerliche Prz. O. Eingang gefunden und ist aus dieser unter demselben
Namen in die Deutsche CPO. übergegangen. Mit ihm ist der bedingte Z. in die
Deutsche CPO. gelangt, der wie früher durch einfachen Widerspruch des Schuldners
beseitigt wird, eventuell aber zu einem Vollstreckungsbefehl führt, der vorläufige
Vollstreckbarkeit besitzt, gegen welchen aber noch, da er einem Versäumnißurtheil
gleichgestellt ist, der Französische Einspruch möglich ist. Einspruch wie Widerspruch
leiten die Sache in das gewöhnliche land= oder amtsgerichtliche Verfahren hinüber.
Im Uebrigen ist der Z. aus dem Rechte der CPO. und namentlich auch aus der
Zwangsvollstreckung verschwunden, deren Vollstreckungsklausel mit dem Z. in keinerlei
Zusammenhang steht. Vgl. den Art. Mahnverfahren.
Lit.: Briegleb, Geschichte des Exekutivprozesses, 2. Aufl. 1845, Bd. I. 8§§ 10 ff.
K. Wieding.