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wird, so koͤnnen bei den im Gewerbebetriebe durch seine Vertreter vorgenommenen Geschäf-
ten und Rechtshandlungen die Vorrechte des Fiskus nicht geltend gemacht werden.
In gleicher Weise finden, wenn von Minderjährigen und andern gesetzlich begünstigten
Personen entweder selbst over wenn für ihre Rechnung ein solches Gewerbe betrieben wird,
die Rechtswohlthaten dieser Personen keine Anwendung.
Dasselbe gilt von den für Minderjährige und andere unter Kuratel stehende Personen
sowie für Gemeinden und Stiftungen bestebenden Beschränkungen ver Veräußerung von
beweglichen Sachen (zu vergl. Verwaltungsedikt vom 1. März 1822, ##. 30, 52, 53, 65
134, 148, Notariatsgesetz vom 14. Juni 1843, Art. 20).
Art. 8.
Die Einwilligung des Ehmanns, deren eine Ebefrau bedarf, um Hawelsfrau zu
sein, kann, wenn der Ehmann wegen Geisteskrankheit oder Verschwendung entmündigt oder
sein Aufenthaltsort unbekannt ist, für ihn durch einen Mleger unter Zustimmung der vor-
mundschaftlichen Behörde ertheilt werden.
Art. 9.
Der Ehmann kann die Einwilligung zurückziehen. Ist sie von einem Pfleger für ihn
ertheilt worden, weil er entmündigt oder sein Aufenthaltsort unbekannt war, so kann der
Ehmann sie zurückziehen, nachdem dieser Verhinderungsgrund weggefallen ist. Während
einer solchen Verhinderung des Ehmanns kann für ihn von einem Pfleger unter Zustimmung
der vormunvschaftlichen Behörde die Einwilligung widerrufen werden.
Der Wiverruf varf nicht zur Unzeit geschehen. Die Ebefrau kann in diesem Falle
bei dem Handelsgerichte Einspruch gegen den Widerruf erheben. Dieses Recht erlischt mit
dem Ablaufe von acht Tagen, von dem Tage an gerechnet, an welchem ihr der Wiverruf
erklärt worden ist, ohne viesen Tag selbst zu zählen. Bis zur Entscheidung des Gerichts
kann sie den Handelsbetrieb fortsetzen.
Art. 10.
Der Wiverruf kann gegenüber von sämmtlichen Handelsfrauen, auch den Handels-
frauen des Art. 10 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, bei dem Handelsgerichte zur Eintra-
gung in das Handelsregister und zur Veröffentlichung angemeldet werden.
Die Eintragung und Veröffentlichung hat zu erfolgen, wenn innerhalb der Frist, welche
der Ebefrau zur Erbebung eines Einspruchs zusteht (Art. 9),, kein Einspruch erfolgt oder