Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

sungsschuld in Zieler nicht unter 50 fl. bis zur Dauer von zwölf Jahren verlangen. 
(Gergl. übrigens Art. 10.) 
Art. 7. 
Den im laufenden Kalenderjahr fälligen Ablösungszielern und Zinsen, sowie den 
Rückständen der letzten zwei Jahre an Kapital und Zinsen steht das in Art. 4, Ziff. 4 
des Prioritätsgesetzes vom 15. April 1825 vorgesehene Vorzugsrecht von Realrenten auf 
dem mit der abgelösten Leistung verbundenen Immobiliarbesitze zu. 
Diesem Vorzugsrecht gegenüber bleiben Rechte Dritter, welche in Gemäßbeit des 
Art. 65 des Mandgesetzes vom 15. April 1825 und Art 15 des Pfandentwickelungsgesetzes 
vom 21. Mai 1828 gegen die abgelösten Leistungen gesichert waren, gleichfalls vorbehalten. 
Sind die Berechtigten, beziehungsweise die Staatskasse, durch das erwähnte Vor- 
zugsrecht nicht hinlänglich sicher gestellt und haben zu dem belasteten Vermögen Gefälle 
und Zebenten gehört, so steht venselben das Recht zu, bis zum Betrag den seiner Zeit 
für letztere festgestellten Ablösungskapitalien weitere Sicherheit zu verlangen. 
Art. 8. 
Die Entschädigung der Leistungsberechtigten besteht, vorbehältlich der Bestimmung des 
Art. 8, in einer Summe, welche dem von den Leistungspflichtigen zu entrichtenden Abls- 
sungskapital sammt Zinsen gleich ist. 
Soweit die Leistungsberechtigten ihre Entschävigungsforderung nicht bei den Pflichti- 
gen unmittelbar erheben (Art. 6, Abs. 2), erhalten sie dieselbe von der Staatkasse und 
zwar nach der Wabl der letzteren entweder baar oder in 4procentigen, mit Coupons ver- 
sehenen Staats-Obligationen in Abschnitten von 100 fl., 500 fl. und 1000 fl. auf den 
Namen oder Inhaber im Nennwerth. Summen unter 100 fl. werden jedenfalls baar 
entrichtet. 
In Betreff der Zuweisung ver Entschädigungsbeträge an vie Berechtigten, der Ver- 
waltung derselben zu den Zwecken, denen vie abgelösten Leistungen gewidmet waren, und 
des Aufsichtsrechts hierüber finden die Bestimmungen des Zebentablösungsgesetzes vom 
17. Juni 1849, Art. 28, 40 Anwendung. 
Art. 9. 
Leistungen zu Besoldungen an Kirchen= und Schulpiener, sowie zur baulichen Unter- 
baltung von Amtswohnungen der Geistlichen und deren Zubehörden gehen gegen Ueber- 
weisung der von den seitherigen Leistungspflichtigen zu entrichtenden Ablssungskapitalien
	        
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